Liebe InsolvenzfachleutInnen,
wir haben eine letzte Woche die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt und jetzt die Mitteilung bekommen, dass bereits seit zwei Monaten ein Insolvenzantragsverfahren läuft. Es ist ein schwacher Verwalter eingesetzt.Die Hypothek dürfte ja noch eingetragen werden. Aber kann/sollte ich jetzt noch ein Zwangsversteigerungsverfahren einleiten? Gibt es dafür auch dieses Rückgriffsrecht des Insolvenzverwalters nach Eröffnung, also könnte der Insolvenzverwalter das Verfahren sozusagen rückgängig machen?
Zwangsversteigerung während Insolvenzantragsverfahrens?
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1289
- Registriert: 28.03.2010, 11:15
- Beruf: Rechtspfleger
Ist eine Zwangshypothek im letzten Monat vor der Antragstellung im Insolvenzverfahren (drei Monate im Verbraucherinsolvenzverfahren § 88 Abs. 2 InsO) oder nach diesem Zeitpunkt eingetragen worden, wir sie mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens absolut unwirksam, § 88 InsO, sie erlischt. Es entsteht keine Eigentümergrundschuld.
S. Geiselmann
S. Geiselmann
-
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3276
- Registriert: 11.03.2011, 10:40
- Beruf: ReFa, gepr. BV
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Hannover und so
Vielen Dank Geiselmann, auch wenn mich die Antwort natürlich nicht erfreut
Kannst du mir bitte auch noch was zum zweiten Teil - Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens in diesem Stadium - sagen? Das wäre toll!
Kannst du mir bitte auch noch was zum zweiten Teil - Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens in diesem Stadium - sagen? Das wäre toll!
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
DARKNESS IS A STATE OF MIND
- mücki
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1442
- Registriert: 04.11.2009, 14:36
- Beruf: ReNo
- Software: RA-Micro
Da die Eintragung unwirksam ist und erlischt, kann auch kein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet oder durchgeführt werden.
Nur mal theoretisch angenommen (manchmal sind ja Gerichte auch nicht die schnellsten), Ihr würdet auf Grundlage der eingetragenen Sicherungshypo das Zwangsversteigerungsverfahren einleiten, würde das der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Verfahrens, natürlich vorausgesetzt, dass das Verfahren überhaupt eröffnet wird, nach § 131 InsO anfechten , sodass ihr eventuelle Erlöse zurückzahlen müsstet und auf den Kosten "sitzen bleibt". (Die könntet ihr dann zwar zur Tabelle anmelden aber wir wissen alle, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, da noch was rauszuholen.) Unabhänig davon bestünde dann aber auch die Frage, inwiefern bei dem Sachverhalt überhaupt eine Kostenerstattungspflicht des Schuldners besteht.
Wenn die Zwangssicherungshypothek bereits vor dem Zeitraum der Rückschlagsperre eingetragen war (und zwar min. 3 Monate vor Antragstellung) oder sogar das Zwangsversteigerungsverfahren zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung bereits eingeleitet ist, habt ihr ein insolvenzfestes Pfandrecht an dem Grundstück erworben mit dem ihr dann abgesonderte Befriedigung verlangen könnt (vgl. § 49 InsO).
Da würde ich mich aber ggf. mit dem Insolvenzverwalter ins Benehmen setzen, da eine freihändige Veräußerung u.U. mehr bringen könnte.
Nur mal theoretisch angenommen (manchmal sind ja Gerichte auch nicht die schnellsten), Ihr würdet auf Grundlage der eingetragenen Sicherungshypo das Zwangsversteigerungsverfahren einleiten, würde das der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Verfahrens, natürlich vorausgesetzt, dass das Verfahren überhaupt eröffnet wird, nach § 131 InsO anfechten , sodass ihr eventuelle Erlöse zurückzahlen müsstet und auf den Kosten "sitzen bleibt". (Die könntet ihr dann zwar zur Tabelle anmelden aber wir wissen alle, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, da noch was rauszuholen.) Unabhänig davon bestünde dann aber auch die Frage, inwiefern bei dem Sachverhalt überhaupt eine Kostenerstattungspflicht des Schuldners besteht.
Wenn die Zwangssicherungshypothek bereits vor dem Zeitraum der Rückschlagsperre eingetragen war (und zwar min. 3 Monate vor Antragstellung) oder sogar das Zwangsversteigerungsverfahren zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung bereits eingeleitet ist, habt ihr ein insolvenzfestes Pfandrecht an dem Grundstück erworben mit dem ihr dann abgesonderte Befriedigung verlangen könnt (vgl. § 49 InsO).
Da würde ich mich aber ggf. mit dem Insolvenzverwalter ins Benehmen setzen, da eine freihändige Veräußerung u.U. mehr bringen könnte.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch