Forderungsanmeldung aus VB wg. Schadenersatz aus Betrug

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Glögle
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#1

23.10.2017, 13:33

Hallo zusammen,
führe mit meinem Chef gerade eine kleine Diskussion über folgenden Sachverhalt:

Unser Mandat hat eine durch Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung "Schadenersatz aus Betrug". Über Schuldnervermögen wurde jetzt Insolvenz eröffnet.

Mein Vorgehen wäre, für den Mandanten die Forderung zur Tabelle anzumelden als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.

Mein Chef meint, dass dies eh nichts bringt und erst nach Ablauf der Insolvenz/Wohlverhaltensphase weiter gemacht werden soll. Im VB ist ja durch den Hinweis "Betrug" der Vorsatz der unerlaubten Handlung festgestellt und fällt die Forderung somti nicht in die Restschuldbefreiung.

Genau da meine ich mich zu erinnern, dass dem nicht so ist, auch im Hinblick auf § 302 Nr. 1 Inso.
Erinnere ich mich jetzt falsch? Kann im Moment auch keine Rechtsprechung dazu finden.

Bin für einen kurzen Hinweis dankbar.
Dani1990
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#2

23.10.2017, 13:56

Hallo Glögle,

du müsstest deine Forderung zum Insolvenzverfahren anmelden und auch das Häckchen setzen, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert. Am besten fügst du auch gleich eine Begründung bei, warum dies so ist. Der Schuldner kann die Forderung dann bestreiten und das ganze Verfahren wird nochmal streitig verhandelt.
Wenn du deine Forderung gar nicht anmeldest, ist sie nach Ablauf des Insolvenzverfahrens pfutsch.

Hoffe dir damit weiterhelfen zu können.

LG Dani
Pitt
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#3

23.10.2017, 14:07

Mit einem Vollstreckungsbescheid aus "Betrug" oder "vorsätzlicher unerlaubter Handlung" kann nicht weiter/tiefgreifender vollstreckt werden als aus einem "normalen" Vollstreckungsbescheid. Der BGH hat das bereits im Jahr 2005 klargestellt. Die Vollstreckungsorgane werden aus einem solchen VB keine weitgehendere Pfändung zulassen und im Falle eines Insolvenzverfahren - wie hier - taugt so ein Titel nach erteilten Restschuldbefreiung ebenfalls nur noch zur Wanddeko. Der BGH hat damals auch ausführlich erklärt, weshalb man im Rahmen eines Mahnverfahrens keinen Titel aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung/Betrug erwirken kann. Es fehlt schlicht und ergreifend ein Richter, der so einen quasi Feststellungsantrag des Gläubigers im Mahnverfahren prüfen kann. Außerdem müsste der Schuldner selbst dann Widerspruch einlegen, wenn er ansonsten keine Einwände gegen die Forderung vorbringen würde.

Ihr könnt die Forderung als eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle anmelden und hoffen, dass der Insolvenzschuldner hiergegen keine Einwände erhebt. Werden vom Insolvenzschuldner gegen diese Forderungsart Einwendungen erhoben, müsste eine entsprechende Feststellungsklage eingereicht werden.

Edit: unter anderem BGH, Beschluss vom 05.04.2005, VII ZB 17/05
Glögle
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#4

23.10.2017, 14:28

Ein großes :thx für eure Antworten.

Hatte ich es also doch richtig in Erinnerung.
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