RSB Selbständigkeit des Schuldners
Verfasst: 13.09.2017, 12:50
Hallo ihr lieben,
ich habe mal wieder eine Frage. Einige meiner Schuldner haben sich bzw. wollen sich in der RSBphase selbständig machen. Nun ist es ja so, dass für die Abführung von pfändbaren Beträgen der Schuldner selbst zuständig ist, § 295 Abs. 2 InsO. Wie macht ihr das in der Praxis? Schreibt ihr den Schuldner einfach nur an und informiert ihn?
Einen besonderen Fall habe ich dahingehend, dass einer meiner Schuldner in Teilzeit abhängig angestellt ist und zusätzlich noch selbständig tätig ist. Wie verfahre ich bzgl. der Berechnung von pfändbaren Einkünften da? Aus den Einkünften der abhängigen Anstellung sind keine pfändbaren Beträge ersichtlich, wenn jedoch beide Einküfngte berücksichtigt werden, dann ja.
Vielen Dank für eure Hilfe.
ich habe mal wieder eine Frage. Einige meiner Schuldner haben sich bzw. wollen sich in der RSBphase selbständig machen. Nun ist es ja so, dass für die Abführung von pfändbaren Beträgen der Schuldner selbst zuständig ist, § 295 Abs. 2 InsO. Wie macht ihr das in der Praxis? Schreibt ihr den Schuldner einfach nur an und informiert ihn?
Einen besonderen Fall habe ich dahingehend, dass einer meiner Schuldner in Teilzeit abhängig angestellt ist und zusätzlich noch selbständig tätig ist. Wie verfahre ich bzgl. der Berechnung von pfändbaren Einkünften da? Aus den Einkünften der abhängigen Anstellung sind keine pfändbaren Beträge ersichtlich, wenn jedoch beide Einküfngte berücksichtigt werden, dann ja.
Vielen Dank für eure Hilfe.