Vorl. Insolvenzverfahren - Forderungsanmeldung

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Himbeere89
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#1

29.08.2017, 12:19

Hallöchen,

wir haben aktuell den Beschluss über eine vorläufige Verwaltung des Vermögens des Schuldners. Kann man jetzt schon, also im vorläufigen Verfahren, wo es einen vorl. InsO-Verwalter gibt, Forderungen anmelden oder muss man warten, bis das Gericht das Verfahren quasi endgültig eröffnet?

Danke :thx
:mrgreen:
Pitt
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#2

29.08.2017, 13:46

Du kannst die Forderung anmelden, wenn das Insolvenzverfahren endgültig eröffnet worden ist. Bevor das geschieht, melden wir uns nur dann beim vorläufigen Insolvenzverwalter und informieren ihn über eine bestehende Forderung, wenn wir über das vorläufige Insolvenzverfahren nicht bereits durch ihn oder den Schuldner informiert worden sind. So versuchen wir sicherzustellen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter uns als Gläubiger "auf dem Schirm hat". Man sollte natürlich dennoch weiterhin regelmäßig selbst bei www.insolvenzbekanntmachungen.de vorbeischauen, wie es weitergeht.
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#3

29.08.2017, 13:46

Die Forderungen kann man immer anmelden. (Sogar schon in der Gutachten-Phase.)
(Mit "anmelden" meine ich, dass die Forderung dem InsoVerwalter mitgeteilt wird. Bearbeitet wird die Forderung natürlich erst nach Eröffnung.)
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Kanzleihund
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#4

29.08.2017, 15:00

Aber Vorsicht. Auch wenn man dem Gutachter / vorl. Insolvenzverwalter bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahren mitgeteilt hat, reicht dies nicht aus. Die Forderung muss nach der Verfahrenseröffnung nochmals formell zur Tabelle angemeldet werden.
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#5

01.09.2017, 00:12

Anmelden kann man erst ab Eröffnung. Ihr könnt dem vorläufigen alles mögliche mitteilen, das zählt aber nicht als Anmeldung!!!! Sh. Kanzleihund
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Himbeere89
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#6

01.09.2017, 09:20

Dankeschön. Ja haben es auch erst mal auf WV gelegt. Werden erst bei Eröffnung anmelden :)
:mrgreen:
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#7

18.03.2019, 12:16

Hallo zusammen :wink1

Ich habe hierzu eine Frage. Folgender Sachverhalt:

Bestellung eines vorl. Insolvenzverwalters für die Firma XY GmbH. Dieser teilt unserem Mandanten mit, dass die Leistungen unseres Mandanten im Insolvenzantragsverfahren weiterhin benötigt werden und Kostenzusage für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung erteilt wird.

Frage dazu:
Unser Mandant hat noch Forderungen gegen die XY GmbH, die vor der vorläufigen Verwaltung entstanden sind. Muss ich da etwas veranlassen? Dem vorl. Insovlenzverwalter mitteilen? Oder ist das völlig irrelevant.
(die GmbH hat sich bis jetzt noch nicht bei dem Mandanten wegen weiterer Leistungen gemeldet)
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mücki
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#8

18.03.2019, 12:24

Die zuvor entstandenen Forderungen spielen derzeit keine Rolle. Diese müssen - nach Eröffnung des Verfahrens - zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Euer Mandant muss sich jetzt halt nur überlegen, ob er weiterhin für den Schuldner tätig sein will.

Der Ablauf ist dann so, dass der Insolvenzschuldner beim vorl. Verw. z.B. eine Bestellung einreicht. Dieser prüft die Masse und gibt das Ganze dann frei, sodass die Gläubiger i.d.R. sicher sein können, ihr Geld auch zu erhalten. Alle Forderungen, die eurer Mandantin gegenüber in diesem Zeitraum begründet werden, sind Masseverbindlichkeiten und werden vorrangig befriedigt.
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#9

18.03.2019, 14:40

:dankeschoen
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