Pfändbarer Betrag bei Studium

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MarenW
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#1

09.08.2017, 12:34

Hallo an alle unsere Insolvenzschuldnerin ist berufstätig und Ihr Sohn (23) hatte ein Studium absolviert. Da sie ja im Studium "unterhaltspflichtig" ist, (er hatte ja kein eigenes Einkommen) musste unsere SC bei ihrem einkommen keine Pfändungsanteile abführen.
Nun hat aber der Sohn das Studium abgebrochen und arbeitet. Sein neues Studium beginnt erst im September diesen Jahres.

Wie ist das denn jetzt mit dem Einkommen, da der Sohn der SC bei ihr wohnt?

Werden die Einkommen jetzt zusammengerechnet?

:nachdenk
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paralegal6
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#2

09.08.2017, 13:01

Nein.
Verdient der Sohn denn so viel, dass er sich selbst versorgen kann? Sonst bekommt er ja weiterhin Unterhalt.
Ausserdem ist September doch in ein paar Tagen :pfeif
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MarenW
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#3

09.08.2017, 13:15

Also er hat genug, um sich selbst zu versorgen.

Er arbeitet ja leider schon seit März dort... das hat uns unsere SC verschwiegen :-|
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#4

09.08.2017, 13:16

Aber das heißt ja dann, dass unsere SC rückwirkend Pfändungsanteile ab März abführen muss oder?
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#5

09.08.2017, 13:22

Ja, die Pfändungsfreigrenze sinkt dann ab Arbeitsaufnahme
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Kanzleihund
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#6

09.08.2017, 18:57

Nein die Pfändungsgrenze sinkt ab dem Moment, wo das Insolvenzgericht feststellt, dass der Unterhaltsberechtigte aufgrund eigenen Einkommens nicht zu berücksichtigen ist. Man kann der Dame nur anheim stellen, die fehlenden Beträge freiwillig nachzuzahlen, weil sie sonst aufgrund Obliegenheitsverletzung vielleicht ihre Restschuldbefreiung riskiert.

Übrigens hat ein Kind auch bei einer Zweitausbildung einen Anspruch auf Unterhalt und nach Abschluss derselben noch für einen Zeitraum, der zur Arbeitsaufnahme nötig und angemessen ist.
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#7

10.08.2017, 08:58

Ok. Stimmt leider.
Nach Stöber, Forderungspfändung, Rdn. 1066 sind die Tatsachen der Nichtberücksichtigung des Unterhaltsberechtigten seitens des Gläubigers schlüssig darzulegen. Wie wäre es, wenn ihr den Antrag stellt und guckt, ob er denn ab Sept wirklich studiert? Automatisch berücksichtigen würde ich ihn jetzt nicht denn § 1602 Abs. 2 BGB sagt minderjähriges Kind? Oder wie macht ihr das Kanzleihund?
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#8

10.08.2017, 10:13

Das ist ein ganz problematisches Feld, wobei es bei mir momentan kein "Wie macht ihr das?" mehr gibt :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: .

Aber in meiner früheren Kanzlei haben wir Kinder, von denen wir wussten, dass sie wegen Studium oder Ausbildung unterhaltsberechtigt sind, schon berücksichtigt. Einen entsprechenden Beschluss herbeizuführen, gibt doch beim Insolvenzgericht nur (unnötige) Arbeit und schlecht Laune.

Ob man einen Antrag auf Nichtberücksichtigung stellt :kopfkratz . Das kommt darauf an (wie immer in der Juristerei). Sofern der Schuldner oder dessen Arbeitgeber uneinsichtig waren, gab es einen Antrag. Ansonsten ist es so ein bisschen die Frage, wie man den Insolvenzschuldner einschätzt. Denn selbst wenn er heute einsichtig ist, kann es morgen damit vorbei sein. Und Sicherheit bietet eben wirklich nur ein Gerichtsbeschluss.

Vorliegend würde ich den Antrag stellen und dann mal schauen, was im September tatsächlich passiert. Sollte der Sohn schon seine Zulassung zum Studium vorlegen können, könnte man den Beschluss vielleicht auch zeitlich befristen. Wobei ... Wir haben den 10. August und die Schuldnerin muss vor Erlass des Beschlusses auch noch angehört werden.
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