Anzeige der Masseunzulängleichkeit

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Femke
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#1

02.08.2017, 10:32

Hallo liebe Leute,

bei mir liegt nun eine Akte auf dem Tisch in der vor einem Jahr vom Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt worden ist. Ich habe mich bereits schlau gelesen und weiß zumindest worum es dabei geht. Welche Frage ich mir allerdings nach meiner Recherche nicht beantworten konnte:

Wie geht es da nun weiter???

:nachdenk
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paralegal6
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#2

02.08.2017, 10:37

für dich als Gläubiger: gar nicht :(
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Femke
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#3

02.08.2017, 10:48

:lol:

Oje ich habs befürchtet. Kann hier also nichts mehr rausgeholt werden? Auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt?
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paralegal6
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#4

02.08.2017, 10:53

die Wahrscheinlichkeit dass die Masseunzulänglichkeit behoben werden kann ist eher unwahrscheinlich. Der Schuldner kann natürlich plötzlich was erben oder im Lotto gewinnen, ist bei mir leider noch nicht passiert.
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Femke
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#5

02.08.2017, 11:18

Okay, vielen Dank für die schnelle Rückmeldung!!!
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Kanzleihund
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#6

03.08.2017, 09:11

Da muss ich paralegal ausnahmsweise mal widersprechen.
Die Fälle, in denen eine ursprünglich vorliegende Masseunzulänglichkeit behoben wird, sind gar nicht so selten.

Aber wenn die Akte schon ein paar Jahre alt ist, dann kann s gut sein, dass das Verfahren zwischenzeitlich beendet wurde.
Am Besten mal unter www.insolvenzbekanntmachungen.de schauen.
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paralegal6
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#7

03.08.2017, 12:17

ist euer Schuldner eine Firma oder eine Privatperson
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PostGretel
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#8

09.11.2020, 12:37

Kanzleihund hat geschrieben:
03.08.2017, 09:11
Da muss ich paralegal ausnahmsweise mal widersprechen.
Die Fälle, in denen eine ursprünglich vorliegende Masseunzulänglichkeit behoben wird, sind gar nicht so selten.
Das finde ich interessant!

Ich habe einen Mandanten, der eine Forderung von rund 10 TEUR gegen eine GmbH hat. Die Forderung ist noch nicht tituliert.
Vor kurzem wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Ein paar Tage später meldete der Insoverwalter Masseunzulänglichkeit.

Kann es sich für den Mandanten mit Glück doch lohnen, wenn er seine Forderung zur Insolvenztabelle anmeldet? Oder sollten wir es lieber lassen? Ansonsten überlegen wir (muss noch geprüft werden), ob die Forderung eventuell gegenüber dem GF wegen vbuH bei Beauftragung des Mandanten geltend gemacht werden sollte.
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mücki
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#9

10.11.2020, 08:30

PostGretel hat geschrieben:
09.11.2020, 12:37
Das finde ich interessant!

Ich habe einen Mandanten, der eine Forderung von rund 10 TEUR gegen eine GmbH hat. Die Forderung ist noch nicht tituliert.
Vor kurzem wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Ein paar Tage später meldete der Insoverwalter Masseunzulänglichkeit.

Kann es sich für den Mandanten mit Glück doch lohnen, wenn er seine Forderung zur Insolvenztabelle anmeldet? Oder sollten wir es lieber lassen? Ansonsten überlegen wir (muss noch geprüft werden), ob die Forderung eventuell gegenüber dem GF wegen vbuH bei Beauftragung des Mandanten geltend gemacht werden sollte.
Grundsätzlich kann es nie verkehrt sein eine Forderung anzumelden, insbesondere dann nicht, wenn sie aus vorsätzlich begangener Handlung resultiert (Kreuzchen und Begründung nicht vergessen; Strafantrag stellen, falls GF selber in die Insolvenz geht.

Die Anzeige der MuZ kurz nach IE ist bei juristischen Personen gar nicht mal so unüblich, insbesondere dann, wenn es zuvor keine (starke) vorläufige gab und das Unternehmen fortgeführt wird aber auch häufig, wenn es keine Fortführung gibt. Das hat einfach den Hintergrund, dass der InsVw seine Tätigkeit ja erst mit IE beginnen kann und daher noch keine Gelder in der Masse sein können (Ausnahme, wie vor). Gerade wenn zu Beginn des Verfahrens MuZ angezeigt wird, stehen die Chancen aber sehr gut, dass diese beseitigt wird, da ein Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen (und natüricher Personen, die keinen Eigen- und ggf. Stundungsantrag stellen) anderenfalls mangels Masse abgewiesen wird (§26 InsO). Allerdings sagt die Beseitigung der MuZ noch nichts darüber aus, ob und ggf. in welcher Höhe eine Quote zu erwarten ist, insbesondere auch, weil sich Gerichts- und Verwalterkosten mit zunehmendem Massebestand erhöhen.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
PostGretel
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#10

10.11.2020, 13:24

Danke für Deine ausführliche Antwort, mücki! Mal sehen, was der Mandant dazu sagen wird.

Irritiert bin ich nur über Deinen ersten Satz hinsichtlich vbuH: Früher hatte ich auch mal gedacht, dass man beim GmbH-Insoverfahren die Forderung auch (zusätzlich) als vbuH anmelden könnte. Ich wurde dann mal von einem InsVw belehrt - und habe das dann noch einmal gelesen -, dass dies nur bei natürlichen Personen möglich ist.

Kann ich das doch bei der Forderungsanmeldung machen, wenn Schuldner eine juristische Person ist? Damals hatte ich nämlich immer noch geschrieben, dass ggf. der GF eine unerlaubte Handlung beging. Ich dachte nämlich, dass der InsoVw dann von sich aus gegen den GF vorgehen würde.
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