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Nachmeldungen bei Masseunzulänglichkeit

Verfasst: 27.06.2017, 14:26
von myrkky
Hallo ihr Lieben, :wink2

wir haben hier ein riesen InsoVerfahren (über 1.000 Gläubiger, das insolvente Unternehmen ist schon lange eingestellt) und haben nun die Masseunzulänglichkeit nach § 207 angezeigt. :motz
Normalerweise würden wir demnächst die Schlussunterlagen vorbereiten und die ganzen Nachmeldungen bei Gericht einreichen. Aufgrund der Masseunzulänglichkeit und der Vielzahl an Nachmeldungen (4 Leitz-Ordner voll :heul) stellte sich uns nun die Frage:
Müssen wir die Nachmeldungen tatsächlich noch bei Gericht einreichen, oder kann man unter solchen Umständen darauf verzichten? :kopfkratz
Wir haben eine fette Unterdeckung; weder Masse- noch Insolvenzgläubiger werden hier noch Geld wiedersehen.

Ich hoffe, es findet sich hier ein schlaues Füchslein mit der (erhofften) Antwort ;)

LG, myrkky

Re: Nachmeldungen bei Masseunzulänglichkeit

Verfasst: 27.06.2017, 15:01
von kordula32
dass ist ja heftig so eine Größenordnung. Allerdings ist es ja so dass so lange das Verfahren am laufen ist, jede Forderung dem Gericht bis zur Bestimmung des Schlusstermins zu melden ist.

Re: Nachmeldungen bei Masseunzulänglichkeit

Verfasst: 27.06.2017, 15:03
von myrkky
Nun ja, ich hatte gehofft, dass jemand Erfahrungen mit einer Ausnahme hat - aufgrund dieser Größenordnung.

Re: Nachmeldungen bei Masseunzulänglichkeit

Verfasst: 27.06.2017, 16:04
von kordula32
Du meinst aber den § 208 InsO da bei § 207 InsO ja schon das Verfahren beendet wäre. Ja da werdet Ihr noch viel zu arbeiten haben. :panik