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§35 Abs. 2 Inso

Verfasst: 23.05.2017, 13:58
von Bölti
Moin, mal wieder eine Frage zum Insolvenzrecht. Gericht hat gemäß 35 Abs. 2 InsO erklärt, dass Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Inso-Verfahren nicht geltend gemacht werden können. Heißt das, dass wir bezüglich der selbständigen Tätigkeit ZV machen können? IN-Verfahren

Re: §35 Abs. 2 Inso

Verfasst: 08.06.2017, 14:34
von kordula32
§ 295 Abs. 2 InsO besagt, dass „soweit ein Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlung an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Arbeitsverhältnis eingegangen wäre“. Um dies zu gewährleisten, wird der Insolvenzverwalter Ihre Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit aus der Insolvenzmasse freigeben (§ 35 Abs. 2 InsO) – ohne diese Freigabe würden alle Einnahmen des selbständigen Schuldners in die Insolvenzmasse fallen und an die Gläubiger ausgekehrt werden. Sofern der Insolvenzverwalter das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners freigibt, können die Neugläubiger, die nach der Freigabeerklärung Forderungen gegen den Schuldner erworben haben, auf die ab diesem Zeitpunkt durch die selbständige Tätigkeit erwirtschafteten Vermögenswerte des Schuldners als eigenständige Haftungsmasse zugreifen. Den Altgläubigern ist hingegen gemäß § 89 InsO eine Vollstreckung in diese Vermögensgegenstände verwehrt

Re: §35 Abs. 2 Inso

Verfasst: 08.06.2017, 15:01
von mücki
Jein, es kommt darauf an, ob ihr Neu- oder Altgläubiger seid. Während des Insolvenzverfahrens gibt es ein Vollstreckungsverbot, vgl. § 89 Abs. 1 InsO: ZV-Maßnahmen für einzelne Gläubiger sind während der Insolvenz weder in die Masse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Das gilt natürlich nicht für Neugläubiger (Forderung nach IE entstanden), die können vollstrecken, weil Ihre Forderungen von der Insolvenz nicht erfasst sind.

Re: §35 Abs. 2 Inso

Verfasst: 14.06.2017, 09:23
von kordula32
mücki hat geschrieben:Jein, es kommt darauf an, ob ihr Neu- oder Altgläubiger seid. Während des Insolvenzverfahrens gibt es ein Vollstreckungsverbot, vgl. § 89 Abs. 1 InsO: ZV-Maßnahmen für einzelne Gläubiger sind während der Insolvenz weder in die Masse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Das gilt natürlich nicht für Neugläubiger (Forderung nach IE entstanden), die können vollstrecken, weil Ihre Forderungen von der Insolvenz nicht erfasst sind.
dies steht doch genau so dar :wink2

Re: §35 Abs. 2 Inso

Verfasst: 04.05.2022, 12:45
von LauraKatharina
Hallo :wink1
ich muss diese alte Sache leider nochmal aufgreifen. Ich hab einen ähnlichen Fall: Schuldner hat Insolvenzverfahren, das Vermögen und die Ansprüche aus der selbstständigen Tätigkeit wurden freigegeben bzw. können im Insolvenzverfahren nicht verfolgt werden.

Die Inso war uns nicht bekannt, daher wurde unsere Forderung nie angemeldet. Sie ist entstanden zwischen dem Antrag auf Eröffnung und der tatsächlichen Eröffnung. Restschuldbefreiung wurde nicht beantragt. Unsere Forderung resultiert aus der selbstständigen Tätigkeit.

Ich habe das nun so verstanden, dass wir Altgläubiger sind und wir derzeit durch das Vollstreckungsverbot gehindert sind, die ZV durchzuführen. Da der Schuldner allerdings keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, kann ich nach finalem Abschluss des Verfahrens doch die ZV weiterführen?

Aber ich verstehe das doch richtig: wenn unsere Forderung aus der selbstständigen Tätigkeit resultiert, kann ich - egal wie das Insolvenzverfahren ausgeht (ob mit oder ohne Restschuldbefreiung) nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weiter gegen den Schuldner vorgehen, oder? Oder gilt das nur für Forderungen ab dem Stichtag der Freigabe durch den Insolvenzverwalter und unsere Forderung wäre im Falle der Restschuldbefreiung erloschen?

Inso ist leider nicht meine Stärke, aber ich hoffe ihr könnt mir hier helfen :kopfkratz :thx

Re: §35 Abs. 2 Inso

Verfasst: 04.05.2022, 18:41
von ...
LauraKatharina hat geschrieben:
04.05.2022, 12:45

Ich habe das nun so verstanden, dass wir Altgläubiger sind und wir derzeit durch das Vollstreckungsverbot gehindert sind, die ZV durchzuführen. Da der Schuldner allerdings keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, kann ich nach finalem Abschluss des Verfahrens doch die ZV weiterführen?
Das ist korrekt.
LauraKatharina hat geschrieben:
04.05.2022, 12:45

Aber ich verstehe das doch richtig: wenn unsere Forderung aus der selbstständigen Tätigkeit resultiert, kann ich - egal wie das Insolvenzverfahren ausgeht (ob mit oder ohne Restschuldbefreiung) nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weiter gegen den Schuldner vorgehen, oder?
Nein
LauraKatharina hat geschrieben:
04.05.2022, 12:45
Oder gilt das nur für Forderungen ab dem Stichtag der Freigabe durch den Insolvenzverwalter und unsere Forderung wäre im Falle der Restschuldbefreiung erloschen?
So sieht es aus.

Re: §35 Abs. 2 Inso

Verfasst: 05.05.2022, 10:31
von LauraKatharina
DANKE!