§ 305 Abs. 3 InsO - Ausschlussfrist oder nicht?

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Pitt
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#1

21.03.2017, 12:57

Doofe Frage, aber ich habe das hier zum ersten Mal und bekomme unterschiedliche Antworten bei der Suche im Netz :oops: :
Unser Mandant hat selbst einen Verbraucherinsolvenzantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Den Antrag hat er falsch ausgefüllt und das Gericht hat ihm nun eine Frist von einem Monat gesetzt, um den Antrag korrekt auszufüllen, ansonsten gilt der Antrag als zurückgenommen. Es gibt einen 2. Versteigerungstermin bzgl. des Eigenheims des Mandanten 1 Woche nach Ablauf dieser Erledigungsfrist und nach Möglichkeit soll dieser Termin abgewartet werden, bevor der korrigierte Antrag eingereicht wird. Aber ist die in § 305 Abs. 3 InsO bezeichnete Frist nicht eine Ausschlussfrist?
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mücki
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#2

21.03.2017, 13:30

Hallo, im Prinzip ist 305 Abs. 3 InsO eine Notfrist aber ich habe hier einen Beschluss des LG Düsseldorf (ist allerdings aus 2013) der dir vielleicht weiterhilft .... Moment muss noch verlinken ....https://openjur.de/u/611983.html
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Pitt
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#3

21.03.2017, 14:03

Danke! Ich habe mir den Beschluss durchgelesen und dann noch eine Entscheidung des BGH und es ist wohl so, dass die Frist nicht verlängert werden kann. Der Mandant kann nur einen neuen Antrag stellen, wenn er seinen alten Insolvenzantrag nicht innerhalb der Monatsfrist nachbessern kann.
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Babsi79
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#4

22.03.2017, 12:12

Hallo,
Pitt hat geschrieben:... Entscheidung des BGH und es ist wohl so, dass die Frist nicht verlängert werden kann. Der Mandant kann nur einen neuen Antrag stellen, wenn er seinen alten Insolvenzantrag nicht innerhalb der Monatsfrist nachbessern kann.
gemeint ist wohl BGH IX ZB 72/13 vom 18. September 2014 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... s=0&anz=14
Gilt ein Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein
Vermögen und auf Restschuldbefreiung wegen Nichterfüllung einer zulässigen
Auflage als zurückgenommen, kann ein neuer Antrag erst nach Ablauf von drei
Jahren gestellt werden.
Also klar, neuer Antrag kann gestellt werden, aber wann? Nach dieser BGH-Entscheidung zum alten Recht erst nach 3 Jahren. :opi

Nach neuer Rechtslage ab 01.07.2014 soll es gleich wieder zulässig sein, so jedenfalls Braun, InsO, § 305, Rn. 27 m. w. N. in Fn. 119 :yeah Aber Vorsicht! Das ist streitig! :wippe

LG
Pitt
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#5

22.03.2017, 13:26

Danke für den Hinweis!
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