Antrag auf Einstellung Inso-verfahren

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Annabella
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#1

13.10.2016, 10:31

Hallo Leute bitte helft mir.

Folgendes Problem. 'Unsere Mandantschaft (Eine Firma) wurde verurteilt über einen großen Betrag. Es wurde Berufung eingelegt und gleichzeitig von ihr alleine ein Insolvenzantrag gestellt, woraufhin auch das Verfahren eröffnet wurde seitens des Gerichts. Grund für den Insolvenzantrag war das Urteil und die große Summe dahinter.

Nun hat sich die gegnerische Gesellschaft aufgelöst. Die Forderung aus dem Urteil besteht nicht mehr und wir sollten nun die Einstellung des Insolvenzverfahrens beantragen wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes. Das Gericht lehnte dies ab und wir legten Beschwerde ein. Wurde jedoch wiederum abgelehnt.

Was kann ich hier abrechnen? Nur die normale Insolvenzgebühr? Und der Gegenstandswert? Es ist verflixt

:thx :thx
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kordula32
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#2

07.11.2016, 15:20

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
§ 28 Gegenstandswert im Insolvenzverfahren
(1) Die Gebühren der Nummern 3313, 3317 sowie im Fall der Beschwerde gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Nummern 3500 und 3513 des Vergütungsverzeichnisses werden, wenn der Auftrag vom Schuldner erteilt ist, nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 58 des Gerichtskostengesetzes) berechnet. Im Fall der Nummer 3313 des Vergütungsverzeichnisses beträgt der Gegenstandswert jedoch mindestens 4000 Euro.
Zewerg95
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#3

29.08.2018, 15:32

Ich habe noch einmal eine Frage. Ich habe ein Beschluss des Amtsgerichtes Husum vorgelegt bekommen vom Insolvenzverwalter und verstehe diesen nicht. Dort ist folgendes Inhalt:

" In dem Insolvenzverfahren ….. wird angeordnet, dass der Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213 InsO zusammen mit sämtlichen Rücknahmeerklärungen bzw. Zustimmungserklärungen der Gläubiger auf der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme durch die Beteiligten niederzulegen ist.

Die nachrangigen Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen binnen 4 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich beim Insolvenzverwalter ......anzumelden (§174 Abs. 3 Satz 1 InsO). Die Frist beginnt 2 Tage nach Bekanntmachung im Internet.

Die Insolvenzgläubiger können binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Widerspruch gegen den Antrag erheben. Die Frist beginnt 2 Tage nach Bekanntmachung im Internet."

Was bedeutet das? Kann ich weiter vollstrecken?

Brauche dringend Hilfe :(
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mücki
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#4

30.08.2018, 10:53

Nein, das kannst du nicht.

Bei der Einstellung gem. § 213 InsO handelt es sich um eine vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens meist in Verbindung mit der vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung. Zur vorzeitigen Eintstellung müssen die Gläubiger, die Forderungen angemeldet haben, ihr Einverständnis erklären. Hierzu muss der Schuldner lediglich mit den Gläubigern eine Quote aushandeln (die muss auch nicht für alle Gläubiger gleich sein), das Geld wird i.d.R. auf dem InsVw-Sonderkonto eingezahlt und von dort - nach Zustimmung - an die Gläubiger ausgezahlt. Wenn dann die Verfahrenskosten ausgeglichen sind und die Gläubiger Ihre Zustimmung erteilt haben, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und Restschuldbefreiung erteilt.
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#5

30.08.2018, 15:18

Das heißt, wir bzw. unser Mandant geht leer aus? Gibt es da Maßnahmen, die ich dem Mandanten noch anbieten kann?
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mücki
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#6

31.08.2018, 09:08

Nein, das heisst es gerade nicht, aber ohne dass ich weitere Hintergründe kenne, kann ich dir da leider nicht weiter helfen.

Seid Ihr Insolvenzgläubiger gem. § 38 InsO bzw. gem. § 39 InsO (Tabelle oder Nachrang) oder seid ihr Neugläubiger?
Wenn ihr Insolvenzgläubiger seid, habt ihr eure Forderungen schon angemeldet oder nicht?

Wenn euer Mdt. Insolvenzgläubiger ist und dessen Forderungen nicht zur Tabelle angemeldet worden sind bzw. noch angemeldet werden, sofern § 39, - dann geht euer Mandant leer aus. Weitere Maßnahmen gibt es nicht!
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#7

31.08.2018, 10:09

Wir wollten Sie jetzt anmelden und dann kam vom Insolvenzverwalter:

In dem Insolvenzverfahren wurde der Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213 InsO durch das Insolvenzgericht bereits am 27.07.2018 öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 214 Abs. 1 S 3 können die Insolvenzgläubiger binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich Widerspruch gegen den Antrag erheben.

Eine Berücksichtigung und Aufnahme der verspätet angemeldeten Forderungen Ihres Mandanten kann nicht mehr folgen.

Ich verstehe das ganze nicht :(
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mücki
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#8

31.08.2018, 11:56

Ok. Das heisst dann tatsächlich, dass euer Mandant nichts mehr bekommt.

Forderungen können grundsätzlich längstens bis zum Schlusstermin eingereicht werden. Versäumt der Gläubiger dies - aus welchen Gründen auch immer - finden seine Forderungen im Insolvenzverfahren keine Berücksichtigung mehr. Ihr hättet also spätestens bis Anfang August der Einstellung des Verfahrens widersprechen müssen, um für euren Mandanten noch irgendwas zu retten. Das gilt natürlich nur, wenn ihr zu diesem Zeitpunkt schon mandatiert wart.

Wenn das Mandat bereits erteilt war und je nachdem welchen Umfang das Mandat hatte, könnten hier für euch evt. sogar noch haftungstechnische Probleme auftreten.
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#9

03.09.2018, 15:00

Vielen lieben Dank :)
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