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Ruhen des Verfahrens

Verfasst: 26.09.2016, 08:12
von Soenny
Guten Morgen zusammen :wink1

Wann kann das Ruhen des Verfahrens gem. § 240 ZPO beantragt werden? Schon mit Insolvenzeröffnungsverfahren oder erst, wenn das Verfahren wirklich eröffnet ist? :kopfkratz

Re: Ruhen des Verfahrens

Verfasst: 26.09.2016, 11:15
von AliceImWunderland
Das Insolvenzverfahren muss eröffnet sein. Schau mal im Zöller, dort steht es genau drin. Es muss ein Eröffnungsbeschluss nach § 27 InsO ergangen sein.

Re: Ruhen des Verfahrens

Verfasst: 26.09.2016, 11:22
von Soenny
Dann verstehe ich jetzt, warum das Gericht von mir eine Stellungnahme möchte auf den Antrag der Gegenseite :thx

Re: Ruhen des Verfahrens

Verfasst: 27.09.2016, 16:00
von Kanzleihund
Ausnahme: Es wurde die starke vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. (Dann tritt bereits im Eröffnungsverfahren ein Ruhen des Verfahrens ein.) Das ist aber extrem selten.

[ :klugscheiss -Modus an] Im Fall des § 240 ZPO ruht das Verfahren automatisch. Ein Antrag, welcher Partei auch immer, ist nicht erforderlich. Gerichtsbeschlüsse haben auch nur deklaratorischen Charakter [ :klugscheiss - Modus aus]

Re: Ruhen des Verfahrens

Verfasst: 27.09.2016, 16:03
von Soenny
Danke :wink1 und warum wollte das Gericht eine Stellungnahme von uns? Die freuen sich jetzt aber sicher, ich hab denen geschrieben, kein Ruhen, da nicht eröffnet, na mal gucken .... :lol:

Re: Ruhen des Verfahrens

Verfasst: 28.09.2016, 10:17
von Kanzleihund
Soenny hat geschrieben: Die freuen sich jetzt aber sicher, ich hab denen geschrieben, kein Ruhen, da nicht eröffnet
Ich nehme mal an, dass Du den hier 6 vergessen hast.

Aber gut, ich würde jetzt als Richter trotzdem großzügig "verfristen" 99 . Denn was nicht ist, kann ja noch werden.

Re: Ruhen des Verfahrens

Verfasst: 28.09.2016, 10:18
von Soenny
Ich rechne auch nicht mit einer Fortführung, wäre ja auch blöd, weil die gehen sicher sowieso in die InsO, aber ich wollte auch was schreiben, wenn die mich schon so nett bitten :lolaway

Re: Ruhen des Verfahrens

Verfasst: 28.09.2016, 10:44
von AliceImWunderland
Kanzleihund hat geschrieben:Ausnahme: Es wurde die starke vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. (Dann tritt bereits im Eröffnungsverfahren ein Ruhen des Verfahrens ein.) Das ist aber extrem selten.

[ :klugscheiss -Modus an] Im Fall des § 240 ZPO ruht das Verfahren automatisch. Ein Antrag, welcher Partei auch immer, ist nicht erforderlich. Gerichtsbeschlüsse haben auch nur deklaratorischen Charakter [ :klugscheiss - Modus aus]
Nur interessehalber: was ist eine starke vorläufige Insolvenzverwaltung?

Re: Ruhen des Verfahrens

Verfasst: 28.09.2016, 11:04
von Kanzleihund
Bei der starken vorläufigen Insolvenzverwaltung (§ 22 Abs. 1 InsO) geht die Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Vermögens des Schuldners komplett auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzschuldner wird hinsichtlich seines eigenen Vermögens also komplett entmündigt.

Die starke vorläufige Insolvenzverwaltung wird nicht oft angeordnet. Weil das Insolvenzgericht gegenüber dem Insolvenzschuldner die Verhältnismäßigkeit zu wahren hat. Und weil dies wahnsinnige Haftungskonsequenzen für den vorläufigen Insolvenzverwalter hat. Meist ist dies nur dann der Fall, wenn niemand mehr da ist, der Entscheidungen treffen kann. Z.B. weil eine Gesellschaft führungslos ist. Oder weil ein Einzelunternehmer verstorben ist.

Die schwache vorläufige Insolvenzverwaltung ist da eher der Regelfall. Schwach deshalb, weil der vorläufige Insolvenzverwalter dort nur schwächere Befugnisse hat. Der Insolvenzschuldner trifft dort weiterhin die Entscheidungen und bei Vermögensverfügungen stimmt der vorläufige Insolvenzverwalter zu (oder auch nicht, da kann man - wenn man sein Handwerk beherrscht - herrlich mit spielen.) In der Regel hat der Insolvenzschuldner so oder so nix mehr zu sagen. Und ehrlich, viele Unternehmer sind darüber sogar froh. Sie tragen dann nicht mehr die (alleinige) Verantwortung.

Re: Ruhen des Verfahrens

Verfasst: 28.09.2016, 11:31
von AliceImWunderland
Danke! Wieder was gelernt.... :knutsch