Erbe im Insolvenzverfahren

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Tiffi12
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#1

02.05.2016, 15:34

Hallo Ihr Lieben!

Ich habe folgenden Fall:
In 2009 haben wir unsere Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet. Die auch in voller Höhe festgestellt wurde. Nun bekomme ich von einer Schuldnerberatung Post, die mir mitteilt, dass der Schuldner verstorben ist (Datum wird nicht angegeben) und seine Tochter das Erbe angetreten hat, die wiederrum nun einen aussergerichtlichen Einigungsversuch starten möchte. Jetzt benötigt die Schuldnerberatung Angabe zur Forderungshöhe und unter anderem auch den Vollstreckungstitel. Dieser ist damals allerdings mit zur Insolvenzanmeldung der Insolvenzverwalterin zuschickt worden. Meine Frage nun, muss ich den Titel zurück holen oder muss ich der Schuldnerberatung den Tabellenauszug zu schicken? :oops: Ob Restschuldbefreiung erteilt worden ist kann ich nicht sagen, ich denke nicht, da keine Mitteilung oder ein Beschluss in der Akte vorhanden ist. :kopfkratz

Danke im Voraus schon einmal für eure Antworten.
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#2

02.05.2016, 15:37

Das Ganze wird wahrscheinlich ein großer großer Murks, das sollte man der Tochter und der Schuldnerberatungsgestelle mal sagen.
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#3

02.05.2016, 16:11

Ja das sehe ich auch so!
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#4

02.05.2016, 21:12

Hadt du einen vollstreckbaren Tabellenauszug? Das ist ja dann ein Titel. Wieso hat sie das Erbe nicht ausgeschlagen? Irgendwie unlogisch.
Und zur Schuldnerberatung sowieso keine Titel schicken, nur zum Insolvenzverwalter!
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#5

03.05.2016, 09:40

Nein vollstreckbar ist der Auszug nicht, nur eine beglaubigte Abschrift. Die Schuldnerberatung möchte nicht das Original sondern eine Kopie. Unsere Mandantin hat die Anmeldung damals selbst gemacht und keine Kopie des Titels gefertigt. Total tolle Akte! Wie ohne schon angemerkt großer Murks....
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#6

03.05.2016, 16:15

Doofe Frage, ich weiss es nicht, aber ruht das alte InsV nicht bloss, 239 zpo? Oder gilt das nicht für Insos?
Wie gesagt, Ausschlagung wäre einfacher. Fordert doch einfach beim InsGericht einen vollstreckbaren Auszug an, mal gucken was die sagen.
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#7

03.05.2016, 17:44

Wenn ein Schuldner während seines Insolvenzverfahrens verstirbt, wird das Insolvenzverfahren automatisch in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet. Je nachdem ob die Kosten gedeckt sind (anders als für den lebenden Schuldner gibt es hier keine Verfahrenskostenstundung) wird es bis zum Schluss weitergeführt oder eben (nach § 207 InsO) eingestellt.

Der Erbe kann sich in jedem Fall auf eine auf den Nachlass beschränkte Erbenhaftung berufen. Ein zweites Insolvenzverfahren ist nicht notwendig, m.E. sogar unzulässig.

Das Ganze macht vorliegend also nur Sinn, wenn die Tochter unabhängig von ihrer Stellung als Erbin eigene Verbindlichkeiten angehäuft hat.
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