Insolvenzgläubiger jetzt noch Neugläubiger - was tun?

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FeldKiel
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#1

21.12.2015, 17:00

Hallo zusammen,

ich habe - nachdem unsere Schuldnerin Insolvenzantrag gestellt hat und das Verfahren eröffnet wurde - die Forderung aus Vergleich angemeldet. Immerhin über 4.000 €. Es ist eine Forderung aus Mietvertrag. Soweit so gut.

Jetzt hat unser Mandant die BK-Abrg. für 2014 erstellt. Mit dieser Forderung sind wir nun Neugläubiger. Was mach ich denn jetzt am schlauesten? Die Forderung beträgt nochmal 1.600 €.

Die Schuldnerin ist ziemlich jung, hat ein Kleinkind und ist mit ihrem Laden pleite gegangen. Also daher glaube ich kaum, dass dort überhaupt nochmal was bei rumkommt. Die macht mir eher den Eindruck, dass sie sich demnächst auf Staatskosten ausruht.

Auf jeden Fall würde ich dazu tendieren, wenigstens die Forderung zu titulieren, dann hat man die nächsten 30 Jahre Zeit :lol:
Hab aber keine Ahnung, ob unsere Mdt. nochmal Geld investieren wollen... :kopfkratz

Ich habe gelesen, dass die Forderung anmelden falsch ist. Ich möchte gerne mal die Profimeinungen und -erklärungen hierzu hören.

Vielen Dank im Voraus für jede Hilfe!
Eure FeldKiel
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paralegal6
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#2

21.12.2015, 23:26

Also ich bin kein Profi aber wenn euer Mandant wusste dass die Schuldnerin insolvent ist hätte er die Nk-Abrechnung nicht früher erstellen können? Wobei die Forderung ja erst jetzt fällig ist, es kommt aber meine ich darauf an wann sie entstanden ist, das dürfte dann 2014 sein?
Aber, ist die Nichtzahlung der Miete evtl.nicht eine vors.begangene unerlaubte Handlung? Hat sie evtl. vor Abschluss des MV eine eV abgegeben?
Hat er Vermieterpfandrecht geltend gemacht?
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samsara
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#3

22.12.2015, 08:22

FeldKiel hat geschrieben: Mit dieser Forderung sind wir nun Neugläubiger. Was mach ich denn jetzt am schlauesten? Die Forderung beträgt nochmal 1.600 €.
Die Nebenkostenabrechnung bezieht sich auf die rückständigen Mieten. Ihr seid also mit dieser Forderung keine Neugläubiger.
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FeldKiel
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#4

22.12.2015, 10:45

@samsara:
Die Abrechnung wurde doch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstellt. Es hätte doch auch sein können, dass gar keine Abrechnung erstellt wird, dann hätte unsere Mandantschaft gar keinen Anspruch. Deshalb dachte ich, wir sind somit Neugläubiger. Sollte ich dann jetzt nur die neue Forderung nachmelden?

@paralegal6:
Die EV hat sie erst nach erst im Laufe des Mietverhältnisses abgegeben. Wir haben mit der Schuldnerin im Termin einen Vergleich geschlossen. Danach wurde das Mietverhältnis im Dez 2014 beendet und die Schuldnerin war mit einer kompletten Verrechnung der Mietkaution einverstanden (sie hatte vorher noch Mängel geltend gemacht) und sie sollte eigentlich Raten zahlen. Zwei Wochen nach dem Termin hat sie Insolvenzantrag gestellt. Der wurde damals zurückgewiesen. Ein halbes Jahr später wurde dann eröffnet.
samsara
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#5

22.12.2015, 11:13

FeldKiel hat geschrieben:@samsara:
Die Abrechnung wurde doch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstellt. Es hätte doch auch sein können, dass gar keine Abrechnung erstellt wird, dann hätte unsere Mandantschaft gar keinen Anspruch. Deshalb dachte ich, wir sind somit Neugläubiger. Sollte ich dann jetzt nur die neue Forderung nachmelden?
Maßgeblich ist m.E. nicht das Datum der Abrechnung, sondern der Entstehungszeitraum der Forderung und somit dürfte es eine Insolvenzforderung sein.

Nachträglich Forderungsanmeldungen lohnen sich meist nicht, weil die Insolvenzschuldner - gerade bei Privatinsolvenzen - nix haben.
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