Vollstreckung während der Wohlverhaltensperiode
Verfasst: 21.12.2015, 14:55
Hallo,
habe eine Frage zum Insolvenzrecht. Habe einen Schuldner, der im Jahre 2011 Privatinsolvenz beantragt hat. Meine Forderungen datieren aus 2014 und 2015, also sind vom Insolvenzverfahren naturgemäß nicht mehr umfasst. Nun habe ich die ZV eingeleitet, Termin zur Abgabe des VV ist für morgen bestimmt, da schreibt mich nun ein Anwalt an und teilt mir mit, dass der Schuldner sich in der "Wohlfühlphase" nach Insolvenz befindet und bietet geringe Ratenzahlungen an. Habe ich abgelehnt, da die Forderung knapp 2.000,00 Euro hoch ist und die Ratenhöhe eine Unverschämtheit war. Außerdem habe ich dem Anwalt mitgeteilt, dass wir auf die Abgabe des VV bestehen, der Schuldner hatte genügend Zeit gehabt, sich mit uns oder gar dem GVZ in Verbindung bzgl. einer Zahlungsvereinbarung zu setzen. Hat er nicht getan. Nun schreibt mich der Anwalt erneut an und teilt mit, dass er nunmehr eine etwas höhere Ratenhöhe vorschlägt und teilt mit: "Eine Vollstreckung von Ihnen würde auch ins Leere laufen, weil der Schuldner insoweit Insolvenzschutz gem. § 259 a InsO genießt". ?????
Ich habe § 259 a InsO so verstanden, dass der Schuldner zwar Vollstreckungsschutz genießt, dies aber nur Insolvenzgläubiger betrifft. Ich bin mit meiner Forderung Neugläubiger und von dem Insolvenzverfahren nicht umfasst.
Kann mir jemand weiterhelfen?
LG
gabrielle
habe eine Frage zum Insolvenzrecht. Habe einen Schuldner, der im Jahre 2011 Privatinsolvenz beantragt hat. Meine Forderungen datieren aus 2014 und 2015, also sind vom Insolvenzverfahren naturgemäß nicht mehr umfasst. Nun habe ich die ZV eingeleitet, Termin zur Abgabe des VV ist für morgen bestimmt, da schreibt mich nun ein Anwalt an und teilt mir mit, dass der Schuldner sich in der "Wohlfühlphase" nach Insolvenz befindet und bietet geringe Ratenzahlungen an. Habe ich abgelehnt, da die Forderung knapp 2.000,00 Euro hoch ist und die Ratenhöhe eine Unverschämtheit war. Außerdem habe ich dem Anwalt mitgeteilt, dass wir auf die Abgabe des VV bestehen, der Schuldner hatte genügend Zeit gehabt, sich mit uns oder gar dem GVZ in Verbindung bzgl. einer Zahlungsvereinbarung zu setzen. Hat er nicht getan. Nun schreibt mich der Anwalt erneut an und teilt mit, dass er nunmehr eine etwas höhere Ratenhöhe vorschlägt und teilt mit: "Eine Vollstreckung von Ihnen würde auch ins Leere laufen, weil der Schuldner insoweit Insolvenzschutz gem. § 259 a InsO genießt". ?????
Ich habe § 259 a InsO so verstanden, dass der Schuldner zwar Vollstreckungsschutz genießt, dies aber nur Insolvenzgläubiger betrifft. Ich bin mit meiner Forderung Neugläubiger und von dem Insolvenzverfahren nicht umfasst.
Kann mir jemand weiterhelfen?
LG
gabrielle