Vollstreckung während der Wohlverhaltensperiode

Hier hinein gehören alle Themen rund um die Insolvenz.
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gabrielle
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#1

21.12.2015, 14:55

Hallo,

habe eine Frage zum Insolvenzrecht. Habe einen Schuldner, der im Jahre 2011 Privatinsolvenz beantragt hat. Meine Forderungen datieren aus 2014 und 2015, also sind vom Insolvenzverfahren naturgemäß nicht mehr umfasst. Nun habe ich die ZV eingeleitet, Termin zur Abgabe des VV ist für morgen bestimmt, da schreibt mich nun ein Anwalt an und teilt mir mit, dass der Schuldner sich in der "Wohlfühlphase" nach Insolvenz befindet und bietet geringe Ratenzahlungen an. Habe ich abgelehnt, da die Forderung knapp 2.000,00 Euro hoch ist und die Ratenhöhe eine Unverschämtheit war. Außerdem habe ich dem Anwalt mitgeteilt, dass wir auf die Abgabe des VV bestehen, der Schuldner hatte genügend Zeit gehabt, sich mit uns oder gar dem GVZ in Verbindung bzgl. einer Zahlungsvereinbarung zu setzen. Hat er nicht getan. Nun schreibt mich der Anwalt erneut an und teilt mit, dass er nunmehr eine etwas höhere Ratenhöhe vorschlägt und teilt mit: "Eine Vollstreckung von Ihnen würde auch ins Leere laufen, weil der Schuldner insoweit Insolvenzschutz gem. § 259 a InsO genießt". ?????
Ich habe § 259 a InsO so verstanden, dass der Schuldner zwar Vollstreckungsschutz genießt, dies aber nur Insolvenzgläubiger betrifft. Ich bin mit meiner Forderung Neugläubiger und von dem Insolvenzverfahren nicht umfasst.
Kann mir jemand weiterhelfen?

LG
gabrielle
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Pepples
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#2

21.12.2015, 15:05

Dem Schuldner bleibt nur der pfändungsfreie Betrag von seinem möglichen Einkommen. Was willst du da pfänden?
Klar, vollstrecken kannst Du, bringt Dir nur nicht viel außer Kosten, weil alles Pfändbare erstmal in die Inso läuft. :ka
Nimm die Raten, warte bis die Restschuldbefreiung durch ist und leg dann los mit der Vollstreckung. ;)
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gabrielle
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#3

21.12.2015, 15:10

Da es sich bei meiner Forderung um eine Arztforderung handelt, kann ich, sofern der Schuldner verheiratet ist und der Ehegatte eigenes Einkommen hat, per PfüB den Sonderbedarf beim Ehegatten pfänden. Deshalb benötige ich das Vermögensverzeichnis.
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paralegal6
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#4

22.12.2015, 09:53

Insolvenzplan gibt es doch nur bei Unternehmen dachte ich?????
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AliceImWunderland
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#5

22.12.2015, 10:22

gabrielle hat geschrieben:Da es sich bei meiner Forderung um eine Arztforderung handelt, kann ich, sofern der Schuldner verheiratet ist und der Ehegatte eigenes Einkommen hat, per PfüB den Sonderbedarf beim Ehegatten pfänden. Deshalb benötige ich das Vermögensverzeichnis.
Hat der Schuldner eigenes Einkommen? Wenn ja, vergiss das mit der Pfändung beim Ehegatten. Ein Ehegatte, der eigenes Einkommen hat, hat keinen Anspruch auf Taschengeld gegenüber seinem Ehepartner.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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#6

22.12.2015, 10:23

Ich muss auch Pepples zustimmen. Nimm die Raten an und warte bis zum Ende der Wohlverhaltensphase. Ist das einzig sinnvolle zur Zeit.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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#7

22.12.2015, 11:25

Es geht hier um den Sonderbedarf aufgrund ärztlicher Behandlung und nicht um den Taschengeldanspruch. In der aktuellen Ausgabe von Vollstreckung effektiv gab es dazu einen Beitrag.
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#8

22.12.2015, 12:39

Auch, wenn der Schuldner um eigenes Einkommen verfügt???
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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#9

22.12.2015, 13:31

Grundsätzlich kommt es natürlich auf die Höhe des Einkommens des Schuldners an und ob dieser überhaupt einen Unterhaltsanspruch gg. den Ehepartner hat. Nach dem derzeitigen Sachverhalt ist nicht einmal klar, ob überhaupt eine Ehefrau mit eigenem Einkommen existiert und wie hoch die monatlichen Einkünfte des Schuldners sind.
Mal weitergesponnen: Wenn der Schuldner eigenes Einkommen hat, das sogar über einen unpfändbaren Betrag hinausgeht, so dass ein Teil in die Insolvenzmasse fließt und der Schuldner hierdurch in den unpfändbaren Betrag rutscht, der ihm zur Deckung seines Lebensbedarfes zu verbleiben hat, dann sehe ich selbst bei einer Ehefrau mit eigenem Einkommen hier keinen Unterhaltsanspruch des Schuldners gegen seine Frau, der eine Befriedigung der Forderung als Sonderbedarf für eine ärztliche Behandlung rechtfertigt. Außerdem spricht das Gesetz von "notwendigen Behandlungskosten". Im Zweifelsfall wäre da auch noch zu prüfen, ob diese Kosten notwendig waren.
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#10

22.12.2015, 13:55

:genau
Deshalb wohl doch besser die Ratenzahlung annehmen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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