Liebe Insolvenz-Spezis,
wir haben einen Rechtsstreit auf Feststellung der vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung geführt und gewonnen. Jetzt hab ich den Verwalter aufgefordert, die Tabelle zu berichtigen, und er schreibt zurück, das sei nicht mehr möglich, da das Insolvenzverfahren vor Erlass dieses Urteils bereits nach § 200 aufgehoben worden ist. Heißt das, ich kann mir den Titel in die Haare schmieren oder kann man noch irgendwas damit anfangen? Ich hab ja keinen vollstreckungsfähigen Inhalt außer der Feststellung, dass die Forderung in die Tabelle aufzunehmen ist....
Berichtigung der Tabelle
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Hallo sansibar,
vielleicht hilft dir der § 189 InsO:
§ 189
Berücksichtigung bestrittener Forderungen
(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.
(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.
(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
Habt ihr gegenüber dem InsoVerw einen Nachweis geführt? Wenn ja, dann könnte man ihn evtl in Regress nehmen. Wenn nicht, habt ihr wohl Pech gehabt. Zumindest lese ich den § 189 InsO so, bin aber leider auch kein Insolvenzprofi ...
vielleicht hilft dir der § 189 InsO:
§ 189
Berücksichtigung bestrittener Forderungen
(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.
(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.
(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
Habt ihr gegenüber dem InsoVerw einen Nachweis geführt? Wenn ja, dann könnte man ihn evtl in Regress nehmen. Wenn nicht, habt ihr wohl Pech gehabt. Zumindest lese ich den § 189 InsO so, bin aber leider auch kein Insolvenzprofi ...
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- Kennt alle Akten auswendig
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Mich würde das auch interessieren!
Wer fragt ist ein Narr - für 5 Minuten.
Wer nicht fragt ist ein Narr - sein Leben lang.
Ranga Yogeshwar
Zum Glück haben Computerspiele nicht wirklich Einfluss auf die Jugend, sonst würden wir dank Pac-Man heute alle magische Pillen fressen und sich ständig wiederholende Musik hören.
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