Hallo, wir haben gerade folgenden Fall:
Mandantin hat im November 2014 über die Betriebskosten 2013 abgerechnet. Die Gegenseite hat die Abrechnung anerkannt und zunächst Raten gezahlt, die Ratenzahlung dann aber eingestellt. Der Restbetrag wurde jetzt per Mahnbescheid geltend gemacht. Auf den Mahnbescheid kam jetzt ein Schreiben des Insolvenzverwalters, dass bereits im Februar 2014 (also vor Erstellung der Betriebskostenabrechnung) ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Ferner schreibt er, dass die hier geltend gemachte Forderung im Insolvenzverfahren nicht mehr angemeldet werden könne, aber trotzdem der Restschuldbefreiung unterfalle. Meine Frage, wie kann denn eine Forderung, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Abrechnung der Betriebskosten überhaupt erst entstanden ist und schon deshalb gar nicht im Insolvenzverfahren angemeldet werden konnte, trotzdem der Restschuldbefreiung unterfallen?
Frage zur Restschuldbefreiung nicht angemeldeter Forderungen
- Kanzleihund
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Weil es auf die Rechnung, Abrechnung oder Fälligkeit nicht ankommt.
Nach § 38 InsO sind Insolvenzforderungen alle diejenigen Forderungen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahren "dem Grunde nach" bestehen. D.h. es reicht, wenn der Lebenssachverhalt verwirklicht wird.
Betriebskosten entstehen innerhalb der entsprechenden Abrechnungsperiode und die war, wenn ich Dich richtig verstehe, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits abgeschlossen.
Nach § 38 InsO sind Insolvenzforderungen alle diejenigen Forderungen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahren "dem Grunde nach" bestehen. D.h. es reicht, wenn der Lebenssachverhalt verwirklicht wird.
Betriebskosten entstehen innerhalb der entsprechenden Abrechnungsperiode und die war, wenn ich Dich richtig verstehe, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits abgeschlossen.
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")