Restschuldbefreiung / vollstr. Tabellenauszug

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Konrad
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#1

25.06.2015, 10:11

Hallo,

wir hatten für den Mandanten einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, später wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Forderung ca. 1.000,00 EUR wurde von uns zur INSO-Tabelle angemeldet und auch festgestellt. Nach der Schlussverteilung erhielten wir einen Betrag von 4,11 EUR.

Einen Beschluss über die Restschuldbefreiung konnte ich in diesem INSO-Verfahren nicht finden (Eröffnungsbeschluss / Schlussverteilung usw. gibt es im Netz).

Kann ich jetzt eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges beantragen? Und wenn ja, bei Gericht oder dem INSO-Verwalter und muss ich dies noch begründen oder reicht der einfache Antrag ….. bitte ich um Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs …. ?

Für einen kurzen Hinweis wäre ich dankbar.

Gruß

Konrad
tiko73

#2

25.06.2015, 19:03

Ich gehe davon aus, dass der SU eine Privatperson ist und keine Firma.
Zunächst würde ich im Eröffnungsbeschluss gucken, ob dort schon drin steht, dass RSB beantragt wurde.
Dann würde ich kurz das Inso-Gericht anschreiben und fragen, ob RSB (beantragt und ggf.) erteilt wurde unter Hinweis darauf, dass ein entsprechender Beschluss unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de nicht gefunden werden konnte. Fur den Fall der Versagung oder dass keine beantragt wurde, würde ich direkt die Übersendung eines vollstr. Tabellenauszugs beantragen (muss nicht begründet werden).

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Konrad
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#3

30.06.2015, 09:49

Danke tiko,

der Schuldner ist eine Privatperson im Eröffnungsbeschluss steht nichts von Restschuldbefreiung, in den anderen darauffolgenden Beschlüssen auch nicht, habe alle durch die über die Internet Seite Insolvenzbekanntmachungen zu finden sind.

Ich wende mich jetzt ans Gericht mal schauen was rauskommt.

Gruß

Konrad
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#4

30.06.2015, 09:50

Bitte noch den Beruf in deinem Profil ergänzen, danke :)
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#5

19.07.2015, 15:58

(Späte) Ergänzung:

Der Sachverhalt deutet auf eine Eröffnung auf Fremdantrag hin.

Nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 InsO a.F. war der Hinweis auf den RSB-Antrag Muss-Inhalt des Eröffnungsbeschlusses. Ebenso müsste es eine Veröffentlichung über die Ankündigung der RSB geben (finde gerade den § bzgl. der Veröffentlichung nicht).
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