Gegenstandswert für Antragstellung nach § 850i ZPO Miete

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kordula32
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#1

03.06.2015, 11:12

Hallo,

wir haben für unseren Mandanten, welcher sich im Insolvenzverfahren befindet einen Antrag nach § 850i ZPO gestellt. Die Insolvenzverwalterin hat ab Eröffnung des Verfahrens die Mieteinnahmen zur Insolvenzmasse gepfändet. Das Gericht hat unserem Antrag mittlerweile entsprochen. Nun stellt sich für mich die Frage, wie ich den Gegenstandswert berechne etwa nur die bisher gepfändeten Mieteinnahmen. Gem. § 25 (2) RVG ist der Wert nach billigem Interesse zu bestimmen. Aus dem Beschluss geht hervor, dass die bereits gelangten Beträge zurückzuzahlen sind.

LG
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