Hallo zusammen,
ich bin nach vielen Jahren wieder Sachbearbeiterin im Insolvenzverfahren und inzwischen ein bisschen "eingerostet". Ich habe zu folgendem Sachverhalt zwei Fragen:
1) Insolvenzverfahren wurde am 28.03.2013 eröffnet
2) Am 02.12.2014 wurde durch Beschluss die Restschuldbefreiung ANGEKÜNDIGT
3) Am 09.01.2015 wurde nun das Insolvenzverfahren mangels Masse ohne Schlusstermin aufgehoben
Frage 1:
Bedeutet die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, dass das Restschuldbefreiungsverfahren ebenfalls aufgehoben ist?
Frage 2:
Die Forderung des Gläubigers ist am 01.09.2012 entstanden, also knapp 7 Monate vor Insolvenzeröffnung. Wäre dies ein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung / Entlassung in die Wohlverhaltensperiode gewesen, da die Forderung ja innerhalb des letzten Jahres vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden war und gibt es hier noch evtl. Handlungsspielraum, damit diese dem Schuldner versagt werden kann?
Verbraucherinsolvenz + Restschuldbefreiung
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Du müsstest bitte erst deine Berufsangabe ergänzen. Diese ist beim Umzug des Forums teilweise verloren gegangen. Eher darf dir niemand antworten.
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Insolvenzverfahren: Eröffnung des InsVerfahrens bis zum Schlusstermin, mit Schlusstermin ist das reine Insolvenzverfahren beendet, danach folgt die Wohlverhaltensphase.
Zur Versagung der RSB: kann ich jetzt keinen Grund sehen, warum man deswegen die Versagung der RSB beantragen sollte. Aber da müsse man vermutlich bissi tiefer graben zum Zustandekommen der Schuldsumme etc.
Zur Versagung der RSB: kann ich jetzt keinen Grund sehen, warum man deswegen die Versagung der RSB beantragen sollte. Aber da müsse man vermutlich bissi tiefer graben zum Zustandekommen der Schuldsumme etc.
Dracarys!
Nenn mir eine Farbe zwischen 1 und 10. Aber nicht Februar! Das ist kein Land!
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