Beauftragung RA nach Insolvenz, Kosten??

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neravana
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#1

07.01.2015, 15:46

Hallo meine Lieben und frohes Neues!

Ich habe hier eine etwas kompliziertere Angelegenheit...

Wir haben unseren Mandanten vertreten. Das fing ganz normal an, indem er uns nach Zustellung eines VU beauftragt hat und wir mithilfe des Einspruches das Verfahren neu aufgerollt und einen GT vor dem AG bekommen haben. Nun hatten wir das Problem, dass der Mandant sich einige Wochen/Monate vor dem GT nicht mehr bei uns gemeldet und insbesondere nicht auf Briefe/Anrufe/E-Mails gemeldet hat. Ein Arbeitskollege von ihm hat sich einmal bei uns gemeldet und gesagt, dass er schon länger nicht auf der Arbeit erschienen sei und er ihm ausrichten werde, dass er sich dringend bei uns melden solle... nichts.

Zum Termin ist er natürlich auch nicht erschienen, es erging ein Urteil... soweit so "gut".

Wir wollten nun unsere Kosten abrechnen, auf die Rechnung hat er nicht reagiert und natürlich auch nicht gezahlt. WIr haben Vergütungsfestsetzung gegen ihn beantragt und dann herausgefunden, dass er insolvent ist. Beauftragt worden sind wir im Februar 2014. Das Insolvenzverfahren läuft, wenn ich das richtig sehe, seit März 2009, zumindest war da die Verfahrenseröffnung.

Er hat uns somit im Wissen beauftragt, dass er unsere Rechnung nicht bezahlen kann/wird. Was können wir hier jetzt tun? Können wir vor allem in die Wohlverhaltensperiode "eingreifen"? Diese würde in zwei Monaten enden...

Ich danke für Eure Hinweise! Bei Fragen über den Vorgang bzw. zu den Hintergründen, gebe ich gerne Auskunft. Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen.

Lieben Dank und viele Grüße, Julia
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Kanzleihund
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#2

07.01.2015, 15:54

Wenn Ihr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beauftragt wurdet, seid Ihr Neugläubiger. Ihr könnt Eure Kostenforderung gegenüber Eurem Mandanten normal geltend machen. Die Forderung wird nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.

Dass jemand, der ein Insolvenzverfahren durchläuft, zwingend weiß, dass er nicht zahlen kann, ist argumentativ nicht ganz richtig. Denn wenn alle Altverbindlichkeiten "wegfallen", tritt in der Regel mit Verfahrenseröffnung eine wirtschaftliche Besserung ein. Ihr müsstet also andere Anhaltspunkte finden.

Da ihr keine Insolvenzgläubiger seit, könnt ihr ins Insolvenzverfahren nicht eingreifen. Einziges Mittel, freilich mit fraglichen Aussichten, ist eine Strafanzeige.
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neravana
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#3

07.01.2015, 16:19

Klingt an sich alles recht plausibel, auch wenns ernüchternd ist. Einzig gut an der Sache ist, dass die Kosten jetzt nicht imens hoch waren und der Verlust dadurch überschaubar bleibt, aber auf ein "schwarzes Schaf" reinzufallen, ist natürlich auch sehr bescheiden :/

Dann schauen wir mal weiter, aber lieben Dank bisher!
neravana
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#4

07.01.2015, 16:28

Ich muss da dennoch noch mal dazwischen funken und fragen, wie sich das verhält. Von Insolvenzverfahren habe ich leider mehr als sehr wenig Ahnung... Aber während man ein Inso-Verfahren durchläuft, also auch die Wohlverhaltensperiode, ist man doch gehalten, keine neuen Schulden zu machen? Gut klar, ein Anwalt ist kein Kreditinstitut, aber Schulden macht der Mandant sich damit ja dennoch oder wird sowas nicht erfasst? In der InsO hab ich bislang nichts brauchbares gefunden. Oder werde ich das auch nicht?
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#5

07.01.2015, 20:05

Richtig- Du wirst nichts finden. Denn die Behauptung, dass der Insolvenzschuldner keine neuen Schulden machen darf, ist ein hartnäckiges Gerücht.
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#6

07.01.2015, 20:35

Im vorliegenden vergleichbaren Fall hab ich immer bei selbst geringer Forderung gewußt, was ich mache. Der soll dann mal um seine Befreiung arbeiten.
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#7

03.02.2015, 12:09

Das heißt, dann mal an den Inso-Verwalter schreiben? Nur bringt mir das was? Es geht hier ja in erster Linie ums Prinzip... : /
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#8

04.02.2015, 10:29

neravana hat geschrieben:Das heißt, dann mal an den Inso-Verwalter schreiben? Nur bringt mir das was? Es geht hier ja in erster Linie ums Prinzip... : /
Das bringt gar nix.

Wenn ihr als Insolvenzgläubiger! einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen wollt, müsst Ihr Euch an das Insolvenzgericht wenden.
Einen Versagungsgrund sehe ich aber in einem Altverfahren nicht.
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#9

09.02.2015, 14:07

Ein Altverfahren ist das ja nicht oder verstehe ich das jetzt falsch? Der Mdt. war ja schon längst in der Insolvenz, nachdem er uns beauftragt hat.
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#10

09.02.2015, 16:37

Wenn das Insolvenzverfahren seit 2009 läuft und ihr erst 2014 beauftragt worden seid, dann ihr Neugläubiger, so dass eure Forderung gegen den Mandanten nicht von der Restschuldbefreiung umfasst ist, sich also auch mit Erteilung dieser nicht in Luft auflöst...
Ich bin zwar keine Inso-Spezialistin, aber eigentlich müsstet ihr unter Hinweis darauf, dass ihr Neugläubiger seid, auch einen Titel gegen euren Mandanten/Schuldner bekommen, so dass eure Forderung zumindest schon mal für die nächsten 30 Jahre gesichert ist...
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