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Julchen*
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#1
13.08.2014, 15:30
Hallo zusammen,
ich stehe ziemlich auf dem Schlauch. Mache es leider nicht mehr so oft.
Folgendes:
Inso-Verfahren wurde wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt. Also kann ich doch jetzt wieder vollstrecken oder nicht?
Restschuldbefreiung wurde nicht beantragt.
Aber wie gehe ich dann vor? Besorg ich mir die Tabelle und vollstrecke aus der Tabelle?
Es handelt sich hier um eine GmbH die natürlich nun aufgelöst wurde.
Für eure hilfe wäre ich sehr dankbar. Vielleicht verschwindet dann mein Brett vor dem Kopf. Aber ist ja auch schon Spät
![Pfeif-Smiley :pfeif](./images/smilies/pfeif.gif)
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Tine Dea
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#2
13.08.2014, 15:37
Bei Einstellung wegen Masseuzulänglichkeit werden gem. § 209 InsO auch nur die Massegläubiger "befriedigt". Ich gehe mal davon aus, dass du Insolvenzgläubiger - und damit nicht Massegläubiger - bist. Eine Befriedigung der Insolvenzgläubiger findet nicht statt. Die Firma wird kraft Gesetzes aufgelöst.
Aber eigentlich gibst du dir die Antwort auf deine Frage schon selbst...
Wie willst du denn gegen eine aufgelöste Firma vollstrecken?
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
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Julchen*
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#3
13.08.2014, 15:41
Danke vorab für deine Antwort.
Eventuell gegen die ehemaligen GF´s?
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Tine Dea
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#4
13.08.2014, 15:44
Gesellschaft mit beschränkter Haftung...
Das ist eine Unternehmensform, bei der die Geschäftsführer eben
nicht, so wie bei einer GbR oder OHG,
persönlich haften ![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
Bu toil leam a dhol gu Alba
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Pitt
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#5
13.08.2014, 16:00
Die GF kannst Du nur persönlich in Anspruch nehmen, wenn ein Fall von Geschäftsführerhaftung vorliegt wie z. B. bei Insolvenzverschleppung.
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Sandra86
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#6
14.08.2014, 15:02
Naja, es kommt drauf an. Gibt es nur einen Gesellschafter, der GF war? Dann könnte die Durchgriffshaftung doch was bringen.
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Kanzleihund
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#7
18.08.2014, 23:07
Wie soll das denn funktionieren? Mir fehlt da im Moment wirklich die Phantasie.
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")