Frage zu Verjährungsproblematik bei Versagung RSB

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Pitt
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#1

03.07.2014, 08:25

Ich habe hier ein Forderung aus 2008 (ca. 400,00 €), über das Vermögen des ehemals selbstständig tätigen Schuldners wurde 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und die - nicht titulierte - Forderung zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldet. Die Forderung wurde auch in voller Höhe anerkannt. Während der Wohlverhaltensphase erfolgten zwei quotale Zahlungen i. H. v. knapp 9,00 € und 5,00 €. Das Gericht hat nun mitgeteilt, dass dem Schuldner die RSB versagt worden ist, da dieser seiner Berichtspflicht nicht nachgekommen sei und eine ihm in der Wohlverhaltensphase zugeflossene Erbschaft vollständig vereinnahmt und keinerlei Zahlungen hieraus an die Masse geleistet habe. Verfügung vom Chef lautet "WV 1 Jahr". Ich denke, wir sollten jetzt zunächst mit dem Mdt. klären, ob und wie hier überhaupt weiter vorgegangen werden soll. Aufgrund der Forderungshöhe, der Anzahl der weiteren Gläubiger, die vermutlich teilweise auch bereits Titel in den Händen halten, macht die Einleitung z. B. eines gerichtlichen Mahnverfahrens keinen Sinn. Wie ist das eigentlich mit dem Ablauf der Verjährungsfrist?. Ich habe gelesen, dass die Verjährungsfrist bis zum Ende des Insolvenzverfahrens gehemmt ist, aber gehört die Wohlverhaltensphase noch dazu? Das ist eine blöde Frage :oops: , aber hier ist zum ersten Mal einem Schuldner die RSB versagt worden, bei dem die Forderung zum Zeitpunkt der Forderungsanmeldung noch nicht tituliert war.
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Tine Dea
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#2

03.07.2014, 09:29

Moin Pitt,
hast du nen Tabellenauszug bekommen? Wenn ich mich nicht ganz täusche, ist bzw. kann der Tabellenauszug aus vollstreckbarer Titel benutzt werden, so dass die Forderung, wenn ich keinen Denkfehler habe, auch nicht verjährt ist, da sie dann quasi mit Anmeldung bzw. Feststellung zur Tabelle tituliert wurde.
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#3

03.07.2014, 09:44

Danke für die schnelle Rückmeldung! Nein, ein Tabellenauszug liegt hier noch nicht vor.
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#4

03.07.2014, 09:48

Dann würde ich den beantragen, und zwar gleich als vollstreckbare Ausfertigung. Dann hast du ja einen Titel, der 30 Jahre gültig ist, und kannst in Ruhe mit dem Mandanten klären, wie weiter vorgegangen werden soll.
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#5

03.07.2014, 09:52

:thx , werde ich machen.
tiko73

#6

03.07.2014, 19:47

Wenn die RSB versagt wird, kannst du wieder vollstrecken, allerdings die angemeldete Forderung ausschließlich aus dem vollstreckbaren Tabellenauszug.
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#7

04.07.2014, 08:54

tiko73: Danke!! Ich habe gestern Nachmittag noch über das Problem, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Zinsen und deren mögliche Verjährung gebrütet. Die Zinsen können ja nur bis zum Tag der Inso-Eröffnung angemeldet werden. Angemeldet wurden Zinsen bis Sommer 2009, d. h. der Schuldner könnte bzgl. eines Teils der nach Inso-Eröffnung angefallenen Zinsen die Einrede der Verjährung vorbringen. Wir haben hier vor Inso-Eröffnung keinen Vollstreckungstitel mehr erwirken können. In diesem Fall ist die Forderung nicht so hoch, aber grundsätzlich stelle ich mir schon die Frage, was dann mit den Zinsen passiert, die nicht angemeldet werden konnten. Ich bin auf diese Diskussion im Rechtspflegerforum gestoßen http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... ltensphase, die aber auch ohne konkreten Lösungsvorschlag endete. Das dort erwähnte BGH-Urteil aus 2010 habe ich mir auch angesehen. Der BGH hat dort (es ging um eine Klage des Gläubiger auf Zinszahlung seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Hauptforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, kein Titel zum Zeitpunkt der Forderungsanmeldung vorhanden) Folgendes ausgeführt: "Die Erhebung einer Leistungsklage durch Insolvenzgläubiger ist nach § 87 InsO nur während des eröffneten Verfahrens ausgeschlossen. Nach Aufhebung des Verfahrens während der Wohlverhaltensphase sind die Insolvenzgläubiger nicht gehindert, ihre Ansprüche klageweise durchzusetzen [...] Als Insolvenzgläubigerin kann sie gem. § 201 Abs. 1 InsO nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner geltend machen [...] Das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO hat keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit einer Klageerhebung."
Wenn ich die BGH-Argumentation weiterspinne, müsste ich also z. B. bei Verbraucherinsolvenzverfahren vor Ablauf einer möglichen Verjährung der weiteren Zinsen meine Glaskugel rausholen und gucken, ob die Restschuldbefreiung evtl. versagt wird und dann ggfs. den weiteren Zinsanspruch einklagen, um diesen dann anschließend im Wege der ZV durchsetzen zu können? Bin froh, dass heute Freitag ist.
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