Hallöchen,
sitze hier an einer Akte (eigentlich mittlerweile Ordner) und grübele…….mit meinem Wissen aus der Ausbildungszeit und Internetrecherchen
Habe folgendes Problem: - versuche den Aktenablauf stichwortartig wiederzugeben:
• Schuldner Eheleute A – Forderung über € 9.000,00
• ZV und Antrag auf VA gegen beide in einem Auftrag
– habe irrtümlicherweise die Gebühren auch nur einmal berechnet (06.06.2013)
• Frau A PfüB bei 4 DS beantragt (10.03.2014)
• Herr B Pfüb bei 3 DS beantragt (10.03.2014)
• Frau A Pfändungs- und Verhaftungsauftrag 18.03.2014
• Herr B Pfändungs- und Verhaftungsauftrag 18.03.2014
• Frau A Zahlungen DS (im April 2014)
• Frau A Antrag auf Herausgabe der Schlüssel - da Safe und Sparkonto vorhanden (07.04.2014)
• Herr B Antrag auf Herausgabe der Schlüssel – da Safe vorhanden (07.04.2014)
• Herr B Zahlung über GV (Mitteilung GV 28.04.14)
Nun hat der Mandant Post vom Insolvenzverwalter des Herrn A bekommen. Mit Beschluss vom 28.04.2014 ist über das Vermögen des Herrn A das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
So und nun zu meinen Fragen :
Melde ich ALLE Kosten an oder nur die Kosten und Auslagen, die ihn betreffen?
Wie verrechne ich die Zahlungen der DS der Frau A?
Wie ist es mit der Hauptforderung? Muss ich hiervon die Zahlungen der DS der Frau A abziehen?
Nach § 132 InsO (google sei Dank ) muss ich ja die Zahlung vom GV wohl an den Insolvenzverwalter weiterleiten – oder kann ich abwarten, bis er es zurückverlangt?
…und angenommen die Forderung wird zur Tabelle angemeldet, kann ich trotzdem gegen Frau A weiter vollstrecken und die Zahlungen erst auf die Kosten, Auslagen, Zinsen, Hauptforderung verrechnen?
Gaaaaaannnzzz sorry,
Schiebe den Ordner ja schon seit über einer Woche vor mir hin.....habe heute versucht, mich aus dem Internet zu bilden, aber ... .....
Lieben und herzlichen Dank
Zwei Schuldner, einer insolvent
- BaumN
- Daueraktenbearbeiter(in)
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Also ich würde es so machen:
Forderungsanmeldung: noch offene Hauptforderung, Zinsen und alle Kosten der ZV - wenn ich Dich richtig interpretiere ist gesamtschuldnerische Haftung gegeben.
Verrechnung Zahlung Drittschuldner: Wenn keine Tilgungsbestimmung gegeben war, § 366 II BGB (Kosten, Zinsen, HF).
Allerdings müsstest Du m. E. für den Fall, dass weitere Zahlungen durch den Drittschuldner eingehen oder sonstwie bei dem nicht insolventen Gläubiger vollstreckt werden kann, dies dem InsO-Verwalter anzeigen.
So würde ich es zumindest versuchen - der Inso-Verwalter kann ja immer noch widersprechen...
Forderungsanmeldung: noch offene Hauptforderung, Zinsen und alle Kosten der ZV - wenn ich Dich richtig interpretiere ist gesamtschuldnerische Haftung gegeben.
Verrechnung Zahlung Drittschuldner: Wenn keine Tilgungsbestimmung gegeben war, § 366 II BGB (Kosten, Zinsen, HF).
Allerdings müsstest Du m. E. für den Fall, dass weitere Zahlungen durch den Drittschuldner eingehen oder sonstwie bei dem nicht insolventen Gläubiger vollstreckt werden kann, dies dem InsO-Verwalter anzeigen.
So würde ich es zumindest versuchen - der Inso-Verwalter kann ja immer noch widersprechen...
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Man sieht nur mit dem Herzen gut. Das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
Antoine de Saint-Exupéry
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- BaumN
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Ich war gestern etwas verpeilt - § 367 BGB (Kosten, Zinsen, Hauptforderung) ...
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