Hallo,
wir haben einen Schuldner gegen den wir eine RG aus dem Jahre 2009 durch Mahnverfahren tituliert haben. (ich weiß, ich weiß: wäre eigentlich verjährt...aber wenn der SCH keine Einrede der Verjährung erhebt: selbst schuld!)
So nun haben wir den VB! Lohnpfändung beantragt. Kommt vom Gericht zurück: Gegen den SCH wurde am 28.09.2012 das InsoVerfahren eröffnet
Wir haben davon nix mitgekriegt und wurden bei der Angabe von Gläubigern wohl auch vom SCH vergessen
Was mach ich denn jetzt? Hinterher anmelden? Geht sowas?
Oder könnte ich viell. sogar die Versagung der Restschuldbefreiiung beantragen? Immerhin ist der SCH mit Zustellung des MBs nicht seiner "Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht" nachgekommen. Hätte ich damit Erfolg?
schonmal für eure Hilfe
maka2
Eröffnung InsoVerfahren, hinterher Titel...und jetzt?
Klar kannst du das noch anmelden, allerdings nicht mit dem Titel als Grundlage. Und der Verwalter ist nicht doof, der wird die Forderung dann mit Sicherheit wegen Verjährung bestreiten, die Gebühr müsst ihr aber natürlich trotzdem bezahlen.
Der Versagungsantrag dürfte nicht klappen, schon allein, weil der Gläubiger verpflichtet ist, sich selbst zu informieren, die Eröffnungen werden öffentlich bekannt gemacht
Der Versagungsantrag dürfte nicht klappen, schon allein, weil der Gläubiger verpflichtet ist, sich selbst zu informieren, die Eröffnungen werden öffentlich bekannt gemacht
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Noch anmelden geht aber nur, wenn das Insolvenzverfahren nicht inzwischen aufgehoben ist. Hast Du das überprüft? Bei einem Verfahren das im September 2012 eröffnet wurde könnte das gut sein. Dann kannst Du nicht mehr anmelden.
LG von der Inso-Tante
- strange
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@eve wieso nicht mit Titel? ich meine unbedingt mit Titel... wenn er rechtskräftig ist, kann doch der Verwalter gar nicht mehr die Verjährung einreden, da sie für den Titel 30 Jahre beträgt. Ich würde unbedingt mit Titel anmelden, denn wenn nur die Rg. vorgelegt wird, wird def. bestrittten.
@maka2 Anmelden kannst du bis zum Schlusstermin. Frag nach, ob der schon stattgefunden hat. Sollte die Anmeldung nach Ablauf der Fristen gem. § 189 ff. InsO erfolgen, nimmst du zwar nicht mehr an der Verteilung teil, bist aber antragsberechtigt.
LG
@maka2 Anmelden kannst du bis zum Schlusstermin. Frag nach, ob der schon stattgefunden hat. Sollte die Anmeldung nach Ablauf der Fristen gem. § 189 ff. InsO erfolgen, nimmst du zwar nicht mehr an der Verteilung teil, bist aber antragsberechtigt.
LG