Fällt die Forderung in die Inso oder nicht?

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Artemis
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#1

01.04.2014, 11:18

Hallo zusammen!

Ich hab folgende Frage (und so gaaaar keine Ahnung von Insolvenz... :oops: ):

Unsere Mandantschaft ist eine Fahrschule. Die Fahrschülerin hat den Führerschein angefangen zu machen, hat dann ca. 2 - 3 Wochen nach Beginn des Fahrunterrichts Insolvenzantrag gestellt, dies aber unserer Mandantschaft verschwiegen. Die Schuldnerin hat dann auch den Führerschein fertig gemacht und Prüfung bestanden, aber nichts gezahlt (bzw nur am Anfang mal ein paar Euronen). Jetzt sitzt unsere Mandantschaft auf den Kosten und hofft natürlich, dass wir da irgendwas holen können.

Meine Frage: Fällt die Forderung in die Insolvenz mit rein oder nicht? Und wenn ja: Ganz oder nur teilweise? Hätte die Schuldnerin die Forderung angeben müssen? Oder müssen wir das jetzt noch nachträglich anmelden? Oder können wir einfach am Inso-Verfahren vorbei arbeiten mit MB und VB?
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kordula32
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#2

01.04.2014, 14:24

Hallo,

also der Ablauf sieht folgender Maßen aus: Forderungen die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, können beim Treuhänder angemeldet werden. Hier sind die entsprechenden Friste derAnmeldung zu beachten. Sofern bereits das Verfahren länger läuft und schon veröffentlicht wurde, können die Forderungen nicht mehr geltend gemacht werden. Die Forderungen, die nach Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, müssen von der Schuldnerin gezahlt werden. Allerdings ist sie während der Dauer des Insolvenzverfahrens von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt. D. h. es können erst wieder Maßnahmen erfolgen, wenn das Verfahren beendet ist. Entweder nach Restschuldbefreiung der Dauer von 6 Jahren ab Eröffnung oder nach Versagung. Hier würde ich an Eurer Stelle aber die Forderungen noch titulieren lassen, aufgrund der Verjährungsfristen. :wink:
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#3

01.04.2014, 17:02

Du kannst eine Forderung erst gerichtlich geltend machen, nachdem sie fällig geworden ist (oder so ähnlich ist die offizielle Definition).

Rechnet der Fahrlehrer die Fahrschule erst nach der Prüfung ab, wäre die Rechnung insgesamt eine Neuforderung, die Du normal titulieren läßt und wegen der Du dann die ZV als Neugläubiger auch während der Inso betreiben kannst. Wobei hier jedoch die Erfolgsaussichten fraglich sind.

Rechnet er jede Fahrstunde extra ab, sind die drei vor Eröffnung InsoForderungen und die danach Neuforderungen.

Um es sauber zu machen, wäre eine Trennung in diesem Sinne sicherlich ratsam. Wenn eine (nachträgliche und damit kostenpflichtige) Anmeldung der ersten 3 Stunden noch möglich ist und erfolgt, hättet ihr die Chance, als am Verfahren beteiligte Gläubiger eventuell die Restschuldbefreiung versagen zu lassen.

Zudem käme die Überlegung einer Strafanzeige in Betracht, da sie die Fahrschule begonnen hat in dem Wissen, sie nicht bezahlen zu können/wollen.
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Artemis
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#4

01.04.2014, 19:44

Aha. Also müssten wir quasi unsere Forderung splitten. Denn unsere Mandantschaft hat immer Teilrechnungen erstellt. Und dann kommt es aufs Rechnungsdatum an? Das heißt, dass Rechnungen vor Inso-Eröffnung in das Verfahren reinfallen und die Rechnungen danach Neuforderungen sind?

Dann muss ich das mal morgen mit Chefin beschnacken, ob sie das splitten will. Weil sie der Meinung war, dass das alles Neuforderung wäre.

Die Strafanzeige hatte die Mandantschaft schon beim ersten Anruf gesagt, das is klar, dass wir das machen können. Zumindest so viel Ahnung hab ich dann doch schon von Insolvenzen. :mrgreen:
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#5

02.04.2014, 07:44

Artemis hat geschrieben:Aha. Also müssten wir quasi unsere Forderung splitten. Denn unsere Mandantschaft hat immer Teilrechnungen erstellt. super! braucht ihr das nicht machen.

Und dann kommt es aufs Rechnungsdatum an? ich hoffe, es liegt nicht eine mit Datum Erstellung vor und Datum Fälligkeit nach Eröffnung - dann wär ich nämlich nicht so sicher

Das heißt, dass Rechnungen vor Inso-Eröffnung in das Verfahren reinfallen und die Rechnungen danach Neuforderungen sind? ja und ja
Bin aber kein InsoSpezi - kenne die Teilung nur von anderen Dauerschuldverhältnissen und würde die Fahrschule durchaus als solches definieren.

Keine Ahnung, ob es wriklich ein Versagungsgrund ist (so daß sich die nachträgliche Anmeldung wirklich lohnt):
sie hat euren Mandanten nicht als Gläubiger angegeben, obwohl sie gerade kurz vor Eröffnung erst drei Rechnungen bekommen hat und noch weitere wegen der laufenden Schule zu erwarten waren. Käme eventuell auf die Gesamthöhe ihrer Schulden an, wieviele Gläubiger welche Forderung haben und auf die Argumentation, warum sie euren Mandanten hätte angeben müssen und nicht vergessen dürfen.
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#6

02.04.2014, 08:25

Hatte heute früh noch nen Einfall zu der Sache... Es kommt ja hoffentlich nicht auf den Ausbildungsvertrag an, oder? Weil der wurde ja definitiv vor Eröffnung des Verfahrens geschlossen, was bedeuten würde, dass alles in die Inso reinfällt.
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#7

02.04.2014, 09:05

aculita hat geschrieben:Rechnet der Fahrlehrer die Fahrschule erst nach der Prüfung ab, wäre die Rechnung insgesamt eine Neuforderung, die Du normal titulieren läßt und wegen der Du dann die ZV als Neugläubiger auch während der Inso betreiben kannst. Wobei hier jedoch die Erfolgsaussichten fraglich sind.

Rechnet er jede Fahrstunde extra ab, sind die drei vor Eröffnung InsoForderungen und die danach Neuforderungen.
Das halte ich für fraglich... Bin zwar schon seit ein paar Jahren "raus aus dem Geschäft", aber damit könnte ja jeder die Vorschriften der InsO umgehen, indem eine Rechnung einfach irgendwann gestellt wird...

Maßgeblich dürfte der Ausbildungsvertrag sein. Forderungen, die zur Eröffnung noch nicht fällig waren, werden es mit Tag der Eröffnung, steht irgendwo bei § 45 rum, wenn ich mich recht erinner.
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#8

02.04.2014, 10:12

Wie sind denn die Zahlungen im Ausbildungsvertrag geregelt? Davon ist meiner Meinung nach die Fälligkeit abhängig und nur fällige Beträge fallen hier in das Insolvenzverfahren. Ich kann keine Forderung im Insolvenzverfahren anmeldent, die noch nicht fällig ist.
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#9

02.04.2014, 10:17

Eve80 hat geschrieben: Maßgeblich dürfte der Ausbildungsvertrag sein. Forderungen, die zur Eröffnung noch nicht fällig waren, werden es mit Tag der Eröffnung, steht irgendwo bei § 45 rum, wenn ich mich recht erinner.
§ 41 ist es
Und damit hast Du völlig recht! Ich habe den Vertrag vergessen!
Maja hat geschrieben:Ich kann keine Forderung im Insolvenzverfahren anmeldent, die noch nicht fällig ist.
Der Vertrag sagt: für die Fahrschule sind x € zu zahlen.
Und dann kommt § 41 InsO ins Spiel
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#10

02.04.2014, 14:46

aculita hat geschrieben:Der Vertrag sagt: für die Fahrschule sind x € zu zahlen.
Und dann kommt § 41 InsO ins Spiel
Also nochmal Vertrag gucken...

Hmm, das wird weder Chefin noch der Mandantin gefallen... Aber ich kanns nicht ändern. Wobei Chefin ja inzwischen der Ansicht ist, dass die Forderung zu splitten ist, wie wir das oben schon ausklamüsert hatten in Insolvenzforderung und Neuforderung.
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