Macht der Antrag nach 850 e ZPO Sinn?

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Inso-Tante
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#1

28.03.2014, 10:53

Ich bin in einer Inso-Sache in der wir Treuhänder sind gerade dabei einen Antrag nach 850 e ZPO vorzubereiten, weil der Schuldner zwei Einkommen hat.
Allerdings ist das so gering, dass sich kein pfändbarer Betrag ergibt, nach derzeitigem Stand.
Er liegt deutlich unter der Pfändungsfreigrenze (hat auch eine unterhaltsberechtigte Person die zu berücksichtigen ist).

Allerdings schwanken beide Einkommen und der Schuldner ist auch alles andere als Zuverlässig, so dass ich nicht davon ausgehe, dass der mir jemals mitteilen würde, wenn sich deutlich mehr ergibt.

Ich tendiere eigentlich dazu, diesen Antrag zu machen, um sicherzugehen, dass da nicht irgendwas an uns vorbeigeht.
Aber dann kommt so eine blöde Stimme aus dem Hintergrund, die meint, dass ist total sinnlos.

Was meint ihr?
LG von der Inso-Tante
Randfichte72
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#2

30.03.2014, 15:14

Na, es verursacht halt Kosten. Die "Stimme aus dem Hintergrund" ist nicht ganz unwichtig. Was meint der Gläubiger dazu? Hast du Informationen, ob bei den Angaben des Schuldners Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld oder so etwas schon mit bei ist? Im Zweifel würde ich keine Vollstreckung in Gang setzen. Wichtig ist aber, sich hier mit dem Gläubiger in Verbindung zu setzen, um abzuklopfen, wie er das sieht und ihn über die Kosten und Möglichkeiten zu informieren.
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#3

30.03.2014, 20:16

Wir sind Treuhänder, ich kann doch nicht alle Gläubiger fragen, wie sie das sehen :shock: Kann es sein, dass Du mich falsch verstanden hast und davon ausgehst, dass ich auf "ZV-Seite" sitze?
LG von der Inso-Tante
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#4

01.04.2014, 10:22

Vielleicht hat noch jemand eine Meinung aus Treuhändersicht? :wink1
LG von der Inso-Tante
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kordula32
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#5

01.04.2014, 14:36

Sofern der Schuldner zwei Einkommen hat, auch wenn er unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt, sollte der Arbeitgeber wonach der Schuldner das Haupteinkommen bezieht, von der anderen Tätigkeit informiert werden. Auch kann man einen Antrag der Zusammenrechnung beantragen. Die Höhe spielt da ja keine Rolle
Randfichte72
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#6

01.04.2014, 14:46

Hallo Inso-Tante,

sorry, ich habe überlesen, dass Ihr nicht auf Gläubigerseite seid, sondern den Schuldner als Treuhänder vertretet.
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#7

01.04.2014, 17:45

Randfichte72 hat geschrieben:Hallo Inso-Tante,

sorry, ich habe überlesen, dass Ihr nicht auf Gläubigerseite seid, sondern den Schuldner als Treuhänder vertretet.
Hatte ich mir fast gedacht. Kann ja passieren :wink1


kordula32 hat geschrieben:Sofern der Schuldner zwei Einkommen hat, auch wenn er unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt, sollte der Arbeitgeber wonach der Schuldner das Haupteinkommen bezieht, von der anderen Tätigkeit informiert werden. Auch kann man einen Antrag der Zusammenrechnung beantragen. Die Höhe spielt da ja keine Rolle
Vielen Dank. Dann werde ich mal loslegen und den Antrag stellen. Hab auch gleich noch so eine Akte auf dem Tisch bekommen.
LG von der Inso-Tante
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strange
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#8

02.05.2014, 12:33

Hat das denn geklappt? Wenn ja, wie hast du den Antrag begründet?

Ich bekomme die nur durch, wenn begründet, also sich tatsächlich pfdb. Beträge ergeben würden, zumindest hin und wieder, bei Weihnachtsgeld zB.

LG
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Thomas Manegold
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#9

02.05.2014, 12:42

Soweit ich das gerade in Erinnerung habe, ist in beiden Akten noch nichts zurückgekommen. In der einen Sache hat die Schuldnerin aber Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen, mit dem Schreiben war sie nämlich hier. Ich denke, es müßte nun bald was vom Gericht kommen. Dann melde ich mich wieder. Wenn ich das nicht mache, dann erinnere mich einfach nochmal :D
LG von der Inso-Tante
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#10

09.05.2014, 21:43

In der einen Sache habe ich nun den Beschluss. Sonderlich begründet habe ich das nicht. Einfach nur mitgeteilt, dass die SChuldnerin zwei Einkommen hat. Es hat keiner gemeckert, weil sie gar nicht über die Pfändungsfreigrenze liegt.

Hast Du es mal versucht damit zu begründen, dass ihr ja nicht unbedingt mitbekommt wenn sich das Gehalt des Schuldners ändert?
LG von der Inso-Tante
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