Insolvenzanfechtung bzgl. Ratenzahlung Schuldner

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littlesunshine295
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#1

24.03.2014, 15:58

Hallo allerseits,

ich habe hier eine Akte vorliegen und komme hier einfach nicht weiter. Ich muss auch zu meiner Schande zugeben, dass ich nicht wirklich ein Ass im Insolvenzrecht bin :oops:

Und zwar folgender Fall:

Wir haben gegen Schuldner einen Titel im Jahre 2005 wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung erwirkt. Hier wurde auch schon mehrmals durch uns vollstreckt. Schuldner hat immer mal wieder über einen längeren Zeitraum Raten gezahlt, aber die Ratenzahlung auch zwischendurch eingestellt.

Unser letztmaliger Vollstreckungsversuch war in 2013. Bezüglich des Vollstreckungsversuches hat sich Schuldner mit uns in Verbindung gesetzt und abermals eine Ratenzahlungsvereinbarung mit uns geschlossen.

Diesbezüglich hat der Schuldner seit Juni 2013 bis März 2014 regelmäßig monatliche Raten in Höhe von 25,00 € an uns gezahlt.

Mit Schreiben vom 27.12.2013 wurde uns durch den Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass über das Vermögen des Schuldners am 19.12.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Diesbezüglich haben wir unsere Forderung zur Insolvenztabelle als Forderung wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung angemeldet.

Nun hat der Insolvenzverwalter unsere Mandantin angeschrieben und macht einen Rückgewährsanspruch bezüglich der Ratenzahlungen des Schuldners seit 14.06.2013 geltend. Er fordert die kompletten Ratenzahlungen seit 14.06.2013 zurück.

Darf der Insolvenzverwalter die Raten zurückfordern?

Wir sind nämlich davon ausgegangen, dass er dies nicht darf, da es sich hierbei um eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung handelt und diese ja ein "Sonderrecht" haben. Jedoch konnten wir seinerzeit keine gesetzlichen Vorschriften hierzu finden.
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Kanzleihund
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#2

26.03.2014, 00:17

Er darf und ihr könnt froh sein, dass er nicht noch mehr Raten zurück fordert.
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rena
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#3

19.08.2014, 09:38

Das ist ja mittlerweile leider öfters der Fall. Wie schützt man denn den Gläubiger am ehesten davor bzw. welche Vorgehensweise ist überhaupt sinnvoll hierzu in der ZV?
aculita
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#4

19.08.2014, 11:22

Ich hatte mehrfach schon gelesen, daß in die Ratenzahlungsvereinbarungen ein Passus aufgenommen werden soll, in dem der Schuldner versichert, zahlungsfähig zu sein und nicht die Absicht zu haben, demnächst die Beantragung eines Insoverfahrens zu beantragen.
Nützt das überhaupt etwas?
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#5

19.08.2014, 13:38

Hmmm, also damit legt man ja schon selber offen, dass man Zweifel an der Zahlungsfähigkeit hegt. Denke, dass das eher eine gute Vorlage für den Insolvenzverwalter leider wäre :?

Ich habe gelesen, dass es zumindest sinnvoller ist, zu vollstrecken. Denn bei Maßnahmen über den GVZ sind Teilbeträge zwar auch anfechtbar, aber nur 3 Monate vor Antragstellung und nicht 10 Jahre.

Da stand auch irgendwas, dass man Teilzahlungen ausschließen soll im ZV-Auftrag, aber diese pfänden soll. Habe ich nicht so ganz kapiert...
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Kanzleihund
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#6

19.08.2014, 21:00

Rena hat Recht, nur die kompromisslose Zwangsvollstreckung (ohne Ratenzahlung) kann weiter helfen.

@ aculita: Den Passus, den Du vorschlägst, sehe ich tatsächlich als Steilvorlage.
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#7

19.08.2014, 21:33

Kanzleihund hat geschrieben:Rena hat Recht, nur die kompromisslose Zwangsvollstreckung (ohne Ratenzahlung) kann weiter helfen.

@ aculita: Den Passus, den Du vorschlägst, sehe ich tatsächlich als Steilvorlage.
Hmmmm...
Aber letztlich haben die meisten Schuldner doch nicht so viel, um ohne Ratenzahlung zu Potte zu kommen.

Und warum ist es eine Steilvorlage? Wenn ein Schuldner trotz abgegebener Vermögensauskunft zahlen will, kann er das doch. Und nicht jeder, der das tut, hat vor, in die Inso zu gehen. und daß er dies nicht vorhat, bestätigt er doch nur.
Oder nicht?
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#8

19.08.2014, 21:37

Also wenn eine Vermögensauskunft abgegeben wurde, dann rettet wirklich nur noch die Zwangsvollstreckung. Die Vermögensauskunft ist schon gar keine Steilvorlage für eine Insolvenzanfechtung mehr. Sie ist eine Garantie für den Insolvenzverwalter. Denn sie ist ein zwingendes Anzeichen für die Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Genauso wie unregelmäßig bediente Ratenzahlungsvereinbarungen. Natürlich nur, wenn es zum Insolvenzverfahren kommt. Was der Schuldner natürlich niemals nicht vor hatte. Aber was dann trotzdem passiert :auslach :auslach :auslach .
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#9

19.08.2014, 22:06

Ach ist das alles doof!!! Als Gläubiger ist man immer in den A**** gekniffen!

Jetzt bin ich frustriert! Jetzt geh ich schlafen!
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#10

20.08.2014, 08:08

Guten Morgen!

KH, sag mal, wieso wird eigentlich ein Unterschied gemacht?

Ich meine, der Insolvenzschuldner kann, wenn er die Meinung hat, dies tun zu müssen, während der Inso aus seinem pfändungsfreien Vermögen einen oder mehrere Gläubiger glücklich machen.
Warum kann er dies nicht bereits vor der Inso? Wenn er also die Vermögensauskunft abgibt, sich aber dann doch entschließt, mir (weil ich so nett zu ihm bin) Raten aus seinem ALG2 zu zahlen, wenig später feststellt, daß seine sonstigen Schulden doch zu viel sind, und eine InsoEröffnung beantragt - warum bin ich dann schlechter gestellt, als wenn ich "gewartet" hätte, bis die Inso läuft, bevor ich die Raten annehme?
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