Ende WVP, ganz geringer Verteilungsbetrag
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Hast du bei deiner Vergütung die Erhöhung pro 5 Gläubiger für eine Verteilung berücksichtigt? Wenn es 12 Überweisungen (= 12 Gläubiger?) sind, würdest du ja noch 100,00 € Erhöhung geltend machen können und dann würde kein Geld mehr zum Verteilen übrig bleiben Solche Fälle hatte meine Kollegin schon manchmal und konnte sich dann mit dem Gericht einigen, dass nicht verteilt werden muss
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Nun habe ich gerade sie Faxe wegen der Bankverbindung raus. Das wäre ja noch eine Idee
LG von der Inso-Tante
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Da ich die Faxe nun heute alle rausgeschickt habe und ich ja nun nicht nochmal hinterherschreiben will, dass es sich um ein Versehen handelt und es doch keine Auszahlung gibt, werde ich den Betrag einfach auskehren.
Beim nächsten mal bin ich schlauer, ich habe nicht an die Erhöhung für die 12 Gläubiger gedacht. Damit hätte ich den Rechtspfleger vielleicht ja doch überzeugen können, wobei der auch nicht gerade der Freundlichste und Gesprächigste war, da will ich auch ehrlich gesagt nicht nochmal anrufen.
Aber für die Zukunft merke ich mir das.
Vielen Dank nochmal für Eure Hilfe.
Beim nächsten mal bin ich schlauer, ich habe nicht an die Erhöhung für die 12 Gläubiger gedacht. Damit hätte ich den Rechtspfleger vielleicht ja doch überzeugen können, wobei der auch nicht gerade der Freundlichste und Gesprächigste war, da will ich auch ehrlich gesagt nicht nochmal anrufen.
Aber für die Zukunft merke ich mir das.
Vielen Dank nochmal für Eure Hilfe.
LG von der Inso-Tante
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Was heißt albern, wenn der Rechtspfleger sich ans Gesetz hält, bleibt einem nicht anderes übrig, als sich zu fügen Einen Anspruch auf weitere Auslagen o. ä. gibt es nicht. Wenn der Rpfl. das macht, sollte man das eher als eine Art "Kulanz" ansehen.
http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... betr%E4gen
Schuld ist der Gesetzgeber. Der hat aber mit dem Gesetz zur Verkürzung des RSB Verfahrens zum § 292 Abs. 1 InsO einen Satz hinzugefügt, wonach zumindest die jährlichen WVP Ausschüttungen bis zum Ablauf der Abtretungserklärung hinausgeschoben werden können, wenn eine Verteilung unwirtschaftlich ist.
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Schuld ist der Gesetzgeber. Der hat aber mit dem Gesetz zur Verkürzung des RSB Verfahrens zum § 292 Abs. 1 InsO einen Satz hinzugefügt, wonach zumindest die jährlichen WVP Ausschüttungen bis zum Ablauf der Abtretungserklärung hinausgeschoben werden können, wenn eine Verteilung unwirtschaftlich ist.