Hallo,
mein Chef ist Treuhänder über das Vermögen eines Schuldners, der sich in der Restschuldbefreiungsphase seiner Insolvenz befindet. Der Schuldner hat ein Kind, welches nicht bei ihm lebt, sondern für das er an das zuständige Jugendamt einen Kostenbeitrag zu zahlen hat, was er jedoch auch nicht regelmäßig tut. Das Jugendamt zieht sich noch das Kindergeld und kommt ansonsten komplett für den Unterhalt des Kindes auf.
Der Schuldner hat nun eine neue Arbeitsstelle angetreten und ich muss den Arbeitgeber über das Insolvenzverfahren informieren und auch, ob er bei der Berechnung der pfändbaren Anteile Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind.
Der Sachbearbeiter des Jugendamtes hat mir mitgeteilt, dass der Schuldner für sein Kind in dem Sinn keinen Unterhalt erbringt, sondern eben nur diesen Kostenbeitrag (wenn er diesen denn bezahlt) und dass nach seiner Meinung deshalb auch keine Unterhaltspflicht zu berücksichtigen wäre, auch wenn der Kostenbeitrag, der ohnehin sehr gering ist, entrichtet wird. Leider konnte er mir das nun nicht wirklich begründen warum das so ist, ich hab zwar im SGB VIII die Sachen zum Kostenbeitrag gelesen, aber das bringt mich nicht weiter und ich sollte eine Begründung haben, nur falls der Arbeitgeber einen Beschluss des Gerichts möchte und ich einen entsprechenden Antrag an das Insolvenzgericht stellen muss, dass die Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt wird.
Da der Schuldner recht schwierig ist und auch nicht wirklich mitarbeitet (stand schon mehrere Male vor der Versagung der Restschuldbefreiung und hat immer im letzte Moment noch die Kurve bekommen), möchte ich ihm eigentlich nichts schenken. Kann mir jemand sagen, ob das stimmt, was der Herr vom Jugendamt sagt und kann mir das auch begründen evtl. gibt dazu auch schon irgendeine Entscheidung.
Vielen Dank bereits im Voraus.
Keine Berücksichtigung UH-Pflicht bei Kostenbeitrag
- chitta1981
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 43
- Registriert: 08.04.2009, 11:41
- Beruf: Insolvenzsachbearbeiterin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Bad Friedrichshall
Hey hallo,
ich habe das auch schonmal gelesen, dass die Unterhaltspflicht nur zu berücksichten ist, wenn der Unterhaltsschuldner auch wirklich den Unterhalt zahlt und nicht nur irgendeinen Kostenbeitrag, ich schau mal wo ich es finde..kann aber nix versprechen, aber es ist so wie der vom Jugendamt sagt
ich habe das auch schonmal gelesen, dass die Unterhaltspflicht nur zu berücksichten ist, wenn der Unterhaltsschuldner auch wirklich den Unterhalt zahlt und nicht nur irgendeinen Kostenbeitrag, ich schau mal wo ich es finde..kann aber nix versprechen, aber es ist so wie der vom Jugendamt sagt
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 214
- Registriert: 15.04.2010, 20:55
- Beruf: Insolvenzsachbearbeitung
- Schlussrechnung - Software: Andere
Guck mal in BGH Entscheidung vom 23.09.2010, Az. VII ZB 23/09.
Urteil: Solange der Schuldner tatsächlich leistet, ist die UH zu berücksichtigen, selbst die Höhe der tatsächlichen Leistung ist unbeachtlich.
Meiner Meinung nach ist die UH zu berücksichtigen, sofern der an die Unterhaltsbehörde entrichtete Betrag auch tatsächlich auf die Unterhaltszahlung an den Berechtigten angerechnet wird. Die Frage wäre also, wie dieser Kostenbeitrag definiert ist und wie er verwendet wird.
Urteil: Solange der Schuldner tatsächlich leistet, ist die UH zu berücksichtigen, selbst die Höhe der tatsächlichen Leistung ist unbeachtlich.
Meiner Meinung nach ist die UH zu berücksichtigen, sofern der an die Unterhaltsbehörde entrichtete Betrag auch tatsächlich auf die Unterhaltszahlung an den Berechtigten angerechnet wird. Die Frage wäre also, wie dieser Kostenbeitrag definiert ist und wie er verwendet wird.