Beschwerde gegen Beschlüsse der Gläubigervesammlung

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Glögle
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#1

20.12.2013, 10:24

Folgender Sachverhalt:

Mehrere Gläubiger haben Mehrheitsbeschlüsse der Gläubigerversammlung durch Beschwerde angefochten. Diese wurden vom erstinstanzlichen Gericht bzw. dem Rechtspfleger abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde weitere Beschwerde zum LG eingelegt. Die einzelnen Beschwerden wurden beim LG in einem Verfahren (also ein Aktenzeichen) behandelt und stattgegeben. Als Streitwert wurde die Summe der Forderungen der Beschwerdeführer festgesetzt.

Nun zur Frage der Kostenberechnung:

Die erste Beschwerde ist klar - jeder einzelne Gläubiger/Beschwerdeführer eine 0,5 Gebühr nach 3500 VV RVG aus dem Nennwert dessen Forderung.

Die weitere Beschwerde zum LG: Mein erster Gedanke war, eine 0,5 Gebühr aus dem festgesetzten Gesamtstreitwert; auf jeden Gläubiger entfällt dann quotal ein Anteil nach seiner Forderung.
Aber: Gem. Vorbemerkung 3.3.5 entstehen die Gebühren bei Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen geltend machen, jeweils gesondert.

Ich schließe aus der Vorbemerkung, dass für das Beschwerdeverfahren beim LG (obwohl in einem Verfahren zusammengefasst) somit wiederum für jeden Gläubiger eine 0,5 Gebühr aus dem Wert seiner Forderung zu berechnen ist (und nicht aus dem Gesamtwert und dann quoteln).

Liege ich mit meiner Vermutung richtig? Bin für jegliche Hinweise dankbar.
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