EILT!!! Brauche dringend Hilfe bzgl. Forderungsanmeldung

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avors
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#1

18.12.2013, 08:24

Hallo zusammen,

ich habe hier einen kniffeligen Fall, bei dem ich ganz dringend Hilfe brauche. Leider bin weder ich noch mein Chef "insolvenzfit"...

Sachverhalt ist folgender:

Klage gegen 3 Beklagte eingereicht (wegen Schadensersatz gem. §§ 280, 311 BGB sowie §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB und 826 BGB). Durch diverse Umzüge konnte die Klage dennoch erfolgreicht zugestellt werden. Ein weiteres Problem waren zig Fristverlängerungsanträge der gegnerischen Anwälte, die nochmal alles in die Länge gezogen haben. Den Grund dafür kennen wir jetzt, denn gegen einen der Beklagten wurde nun im Oktober das Insolvenzverfahren eröffnet (wurde uns durch das Gericht mitgeteilt). Das Verfahren wurde gem. § 240 ZPO unterbrochen und ruht jetzt also... Es ist also noch nicht mal bis zur mündlichen Verhandlung bzw. zum Urteil gekommen. Sehr ärgerlich...

Jetzt fangen die Probleme an:

Die Frist zur Anmeldung ist am 16.12. abgelaufen. Das sehe ich nicht als riesen Problem an, weil ich nun nachträglich anmelden kann/muss.

Was muss ich alles beachten bzgl. der Anmeldung? Es handelt sich ja um eine Schadensersatzforderung, die eigentlich NICHT dem Insolvenzverfahren unterliegen soll (unerlaubte Handlung). Ich habe die Haupforderung nebst Zinsen sowie unsere RA-Kosten, weitere Forderungen gibt es nicht.

Kann das Zivilverfahren trotz der Unterbrechung fortgesetzt werden bzw. was müssen wir von unserer Seite aus tun?

Vielleicht kann mir jemand von Euch helfen, wäre echt super!

Danke schon mal vorab!
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#2

18.12.2013, 09:22

§ 240 ZPO Zivilverfahren sind durch InsEröffnung unterbrochen.

Ich würde die Forderung anmelden (Hauptforderung, Zinsen bis zum Tag der Ins-Eröffnung, Kosten für das Zivilverfahren - RA-Gebühren und GK) und das ganze ausdrücklich als Forderung aus vorsätzlicher begangener unerlaubter Handlung bezeichnen, vgl. § 174 InsO.
Dracarys!

Nenn mir eine Farbe zwischen 1 und 10. Aber nicht Februar! Das ist kein Land!
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avors
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#3

18.12.2013, 09:58

Supi, danke schon mal für Deine Antwort!

Ich hab jetzt nur voll das Brett vor´m Kopf bzgl. der RA-Kosten. Das Verfahren lief über PKH und wir wurden auf Antrag beigeordnet. Hauptforderung beträgt 11.117,12 EUR. Mir schwirrt gerade was von Wahlanwalt im Kopf rum und nun bin ich völlig durcheinander, wie hoch die Kosten nun sind. HILFEEEE!!! Dieser Rechtsstreit hat mich schon genug Nerven gekosten und nun das...
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#4

18.12.2013, 14:53

Die bewilligte PKH betrifft nicht die Kostentragungspflicht der Gegenseite. PKH greift nur, wenn es um den Gebührenanspruch gegen den eigenen Mandanten geht.
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#5

18.12.2013, 15:39

Das heißt also, ich kann die Gebühren (inkl. Gerichtskosten) ganz normal nehmen bzw. anmelden? Nicht böse sein, kann echt nicht mehr denken und heute geht einfach alles schief... :(
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tiko73

#6

18.12.2013, 20:31

Ich gehe jetzt mal davon aus, dass das Verfahren nur bezüglich des einen Beklagten wg. der Inso ruht. Das Verfahren gegen die anderen beiden Beklagten kann man m.E. weiterführen (wie sinnvoll das ist, muss aber der RA entscheiden).

Und ja, ich würde die Gebühren komplett mit rein nehmen und eine Kopie der Klage als "Beleg" beifügen.
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#7

18.12.2013, 20:52

Puh, dann war ich ja doch noch auf dem richtigen Weg und habe die normalen Gebühren angesetzt. :smile:

Euch jedenfalls ein großes :thx
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