Hallo zusammen!
Ich hab mal wieder was Neues...
Die Schuldnerin ist eine GbR.
Diese wurde als Gesamtschuldnerin in Anspruch genommen mit den Gesellschaftern Herrn X und Frau X (Eheleute).
Nun ist die GbR aber schon seit einiger Zeit in Insolvenz und die Insolvenzverwalterin erklärte den Nichteintritt gemäß § 103 InsO.
Ehrlich gesagt, kenne ich mich bei Insolvenzrecht überhaupt nicht aus, aber ich kann in diesem Fall doch weiter gegen Herrn und Frau X jeweils vorgehen, oder?
In einer GbR haftet doch grundsätzlich jeder Gesellschafter mit seinem Privatvermögen (außer es besteht ein anders lautender Gesellschaftsvertrag, versteht sich).
Bin ich jetzt auf dem Holzweg?
Und macht es einen Unterschied, ob ich die Forderung nachträglich zur Insolvenz der GbR anmelde, wenn ich dennoch gegen die beiden Gesellschafter vorgehen will?
Insolvenz einer GbR - Was ist mit den Gesellschaftern?
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 122
- Registriert: 25.11.2013, 10:43
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17645
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Die Insolvenz der GbR hat nix mit der persönlichen Haftung der Gesellschafter zu tun. Du kannst selbstverständlich die Forderung weiterhin versuchen bei den Gesellschaftern geltend zu machen (solange die nicht auch in die Insolvenz rauschen).
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 122
- Registriert: 25.11.2013, 10:43
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
Super, das dachte ich mir schon, wollte aber auf Nummer sicher gehen.
- Kanzleihund
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1716
- Registriert: 16.01.2012, 20:55
- Beruf: Rechtsanwältin
- Software: Phantasy (DATEV)
für Forderungen, welche vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, kann nur der Insolvenzverwalter die persönliche Haftung der Gesellschafter geltend machen (§ 93 InsO)
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 122
- Registriert: 25.11.2013, 10:43
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
"für Forderungen, welche vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, kann nur der Insolvenzverwalter die persönliche Haftung der Gesellschafter geltend machen (§ 93 InsO)"
Das Problem ist: Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis. Der Vertrag wurde bereits vor der Insolvenzeröffnung geschlossen, aber die tatsächlichen Rückstände sind erst nach der Insolvenzeröffnung angefallen.
Das Problem ist: Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis. Der Vertrag wurde bereits vor der Insolvenzeröffnung geschlossen, aber die tatsächlichen Rückstände sind erst nach der Insolvenzeröffnung angefallen.
- Kanzleihund
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1716
- Registriert: 16.01.2012, 20:55
- Beruf: Rechtsanwältin
- Software: Phantasy (DATEV)
Dann stellt sie hier als erstes Mal die Frage, um welches Dauerschuldverhältnis es sich handelt? Welche Entscheidung hat der Insolvenzverwalter diesbezüglich getroffen? Er kann das Dauerschuldverhältnis meines Erachtens nur fortführen (dann trifft ihn die Haftung) oder es kündigen.
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 122
- Registriert: 25.11.2013, 10:43
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
Gekündigt ist es aufgrund der Nichtzahlung seitens der Mandantin schon.
Die Rückstände bestehen dennoch.
Die Rückstände bestehen dennoch.
- Kanzleihund
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1716
- Registriert: 16.01.2012, 20:55
- Beruf: Rechtsanwältin
- Software: Phantasy (DATEV)
Du schreibst, es handelt sich um Forderungen nach Insolvenzeröffnung? Verstehe ich das richtig?
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 122
- Registriert: 25.11.2013, 10:43
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
Die offenen Rechnungen sind nach Insolvenzeröffnung entstanden, das Dauerschuldverhältnis, auf dem die offenen Rechnungen beruhen, wurde vor Insolvenzeröffnung eingegangen.
- Kanzleihund
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1716
- Registriert: 16.01.2012, 20:55
- Beruf: Rechtsanwältin
- Software: Phantasy (DATEV)
Jedes Dauerschuldverhältnis, dass bei Insolvenzeröffnung besteht, wird hinsichtlich seines Bestands auf den Prüfstand gestellt (§§ 103 ff InsO). Es kann also sein, dass das Dauerschuldverhältnis gar nicht mehr fortbesteht.
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")