Unerlaubte Handlung im Insolvenzverfahren

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jessejames
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#1

27.11.2013, 10:58

Hallo,

also erst einmal: Ich bin neu hier. Verzieht mir bitte, wenn ich hier eine evtl. doppelt und dreifach gestellte Frage nochmals stelle oder mich ein bisschen unklar ausdrücke:

Ich habe folgendes Problem:

In meiner Kanzlei bearbeite ich gerade eine Insolvenzakte, d. h., wir sind Insolvenzverwalter und ich darf mich mit den Forderungsanmeldungen rumschlagen. Ein Insolvenzplan ist in Arbeit.

Ich habe jetzt das Problem, dass ein Gläubiger eine Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet hat (circa 2.900,00). Der Gläubiger hat angeboten, gegen eine Einmalzahlung von 2.000,00 die unerlaubte Handlung fallen zu lassen. Die Zahlung ist dann auch erfolgt (nein nicht vom Schuldner (Gläubigerbenachteiligung), keine Ahnung vom wem). Der Gläubiger hat jetzt eine korrigierte Anmeldung hereingereicht, in der noch 900,00 aus unerlaubter Handlung angegeben sind. Auf telefonische Nachfrage teilten die mit, dass die Anmeldung im Anmeldungsbogen zwar unter unerlaubte Handlung eingetragen wurde, aber die unerlaubte Handlung sich erledigt hat. Nach Restschuldbefreiung würde auch dieser Restbetrag unter den Tisch fallen. Schriftlich habe ich das von denen aber nicht.

Kann mir jemand sagen, wie ich die Forderung jetzt ans Gericht übermitteln muss? Laut korrigierter Anmeldung ist die unerlaubte Handlung ja nur reduziert und nicht ganz erledigt.

Vielen Dank
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Anahid
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#2

27.11.2013, 11:23

Du müsstest bitte Dein Profil um Deinen Beruf ergänzen, damit Dir jemand antworten darf (siehe Forenregeln). :wink1
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jessejames
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#3

27.11.2013, 11:30

Danke. Hab ich grad getan. :D
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#4

27.11.2013, 11:51

Ich würde ja die Insolvenzgläubigerin auffordern, schriftlich zu bestätigen, dass der Vorwurf der unerlaubten Handlung nicht aufrecht erhalten bleibt.

Wobei ich denke, dass auch die Möglichkeit besteht, die Forderung grundsätzlich anzuerkennen, aber den Tatbestand der unerlaubten Handlung nicht. Bin mir da aber nicht ganz sicher.
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#5

27.11.2013, 15:26

Die Prüfung, ob unerlaubte Handlung vorliegt oder nicht, obliegt m. W. nicht dem Insolvenzverwalter. Wenn der Gläubiger dies in der Anmeldung so angibt, muss das in die Tabelle aufgenommen werden.
Das Insolvenzgericht wird diesen Anspruch dann dem Insolvenzschuldner mitteilen und entsprechend belehren, dass er dem widersprechen kann. Macht InsoSchuldner dies, wird das Gericht den Widerspruch auf dem Tabellenblatt vermerken. Dann ist es wiederum am Gläubiger, eventuell hiergegen Feststellungsklage nach 184 InsO zu erheben.

(So zumindest das Vorgehen bei meinem hiesigen Gericht.)
jessejames
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#6

28.11.2013, 10:06

Danke für die Antworten. Ihr habt mir weitergeholfen. :thx
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