ZV-Auftrag nach Eröffnung Insolvenzverfahren

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LuisaJL
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#1

12.11.2013, 16:05

Hallo,

ich brauche etwas Hilfe in folgender Angelegenheit:

Wir haben einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am Anfang Oktober beantragt und nun vom Gericht die Mitteilung bekommen, dass über das Vermögen des Schuldners bereits Ende Juli ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

In dem Posteingang vom Amtsgericht steht folgende Verfügung:

"Unter Beachtung des allgemeinen Vollstreckungsverbots wird um Prüfung der Aufrechterhaltung Ihres Antrags gebeten."


Wie ist das genau gemeint? Leider kenne ich mich in Insolvenzverfahren nicht sehr gut aus ... Müssen wir unseren Antrag auf Erlass eines PFÜB´s aufgrund des InsoVerfahrens zurücknehmen?
Randfichte72
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#2

12.11.2013, 16:18

Seid Ihr Neugläubiger? Das heisst, die Forderung nach Eröffnung InsoV entstanden? Dann könntet ihr weiter vollstrecken. Ansonsten gilt das allgemeine Vollstrekungsverbot. Du kannst die Forderung dann nur noch zur Insolvenztabelle anmelden.
LuisaJL
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#3

12.11.2013, 16:20

Nein, leider nicht. Die Forderung ist vor der Eröffnung entstanden. Das heißt, dass ich nun meinen Antrag zurücknehmen und auf den Eröffnungsbeschluss mit der Anmeldefrist warten muss?
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Pepples
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#4

12.11.2013, 17:02

Das heißt, dass ich nun meinen Antrag zurücknehmen
Ja.
... Eröffnungsbeschluss mit der Anmeldefrist warten muss?
Wenn der mal nicht schon versandt wurde. Ich würde mich da erstmal umgehend nach dem Verfahrensstand erkundigen.
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Anton79
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#5

17.11.2013, 14:38

Vollstreckungsverbot gem. § 89 InsO greift. ZV-Maßnazhmen dürfen nicht durchgeführt werden. Nimm deinen Auftrag zurück. Der GV wird diesen nicht durchführen dürfen!

LG

anton
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#6

17.11.2013, 14:44

Hast Du schonmal unter insolvenzbekanntmachungen.de nachgeguckt? Du musst Dich dringend über den Verfahrensstand schlau machen und dann schleunigst die Forderung anmelden, vorausgesetzt, es hat noch kein SChlusstermin stattgefunden.
LG von der Inso-Tante
Anton79
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#7

17.11.2013, 14:53

genau! forderung Anmelden, bevor Schlusstermin stattfindet!

auch wenn die anmeldefrist schon rum ist, kann die Forderung noch angemeldet werden, entstehen dann aber 20 EUR Gerichtsgebühren weil dafür dann ein extra Prüfungstermin gemacht werden muss.

LG Anton
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