Anmeldung zur Insolvenztabelle VU wegen unerlaubte Handlung

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sternchen160983
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#11

30.07.2013, 10:55

OK verstanden, :thx

Der Widerspruch datiert vom 24.05.13. Bis heute habe ich diesbezüglich nichts mehr gehört, gehe also davon aus, dass der Schuldner nicht weitergemacht hat...

Dann bitte ich das Gericht jetzt nur noch um eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges und dann sollte gut sein oder?
Tanja Igel
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#12

30.07.2013, 11:20

Nein, als nächstes müsstet ihr als Gläubiger(vertreter) beantragen, dass in die Tabelle dahingehend berichtigt wird, dass der Widerspruch als nicht erhoben gilt gem. § 184 Abs. 2 S. 2, da der Schuldner seinen Widerspruch nicht entsprechend verfolgt hat. Leider wird der Vermerk nicht von Amts wegen eingetragen. Ein vollstreckbarer Auszug aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erteilt werden, § 201 InsO, wobei, sollte der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt haben, das Vollstreckungsverbot nach § 294 InsO während der Wohlverhaltensphase zu beachten ist.
Jimmy
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#13

30.07.2013, 12:43

Gibt es eine Frist für den Antrag auf Tabellenberichtigung?

Ich habe hier so einen Fall, da ist es bislang versäumt worden, die Tabelle berichtigen zu lassen. Der Schuldnerin ist inzwischen Restschuldbefreiung angekündigt worden. Das Verfahren läuft noch bis 2017
Jimmy
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#14

30.07.2013, 12:48

Jetzt habe ich hier in einem Schreiben vom Gericht folgendes gefunden:

Die Schuldnerin hat dem angemeldeten Forderungsattribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen. Dieser Widerspruch kann nur durch eine rechtzeitige Feststellungsklage vor dem ordentlichen Gericht beseitigt werden. Andernfalls wird die Forderung von einer evtl. Restschuldbefreiung umfasst.

Was ist richtig?
sternchen160983
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#15

30.07.2013, 14:58

@Tanja, ich danke dir herzlich, hätte das komplett falsch gemacht :pfeif
Spargelranger
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#16

30.07.2013, 15:37

Gibt es eine Frist für den Antrag auf Tabellenberichtigung?
Ja, § 189 InsO für Gläubiger mit bestrittenen Forderungen sowie § 190 Abs. 1 InsO für Gläubiger mit Ausfallforderungen. Die Frist läuft 2 Wochen ab Veröffentlichung des Verteilungsverzeichnisses.
Jetzt habe ich hier in einem Schreiben vom Gericht folgendes gefunden:

Die Schuldnerin hat dem angemeldeten Forderungsattribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen. Dieser Widerspruch kann nur durch eine rechtzeitige Feststellungsklage vor dem ordentlichen Gericht beseitigt werden. Andernfalls wird die Forderung von einer evtl. Restschuldbefreiung umfasst.
Wenn du mit Tabellenberichtigung die Beseitigung des Schuldnerwiderspruchs meinst, ist § 184 InsO einschlägig. Siehe die Posts von Tanja. Die Systematik dahinter ist recht einfach. Wenn Forderungen aus vbuH angemeldet werden, ist das Ziel des Gläubigers, mit dem vollstreckbaren Tabellenauszug nach Abschluss des Verfahrens weiter zu vollstrecken, da Forderungen aus vbuH nicht von der RSB umfasst sind. Das InsO Gericht wird diesen vollstr. Auszug aber nur erteilen, wenn der Schuldner nicht Widerspruch gegen den Rechtsgrund erhoben hat. Der Verwalter vermerkt lediglich die Geltendmachung von vbuH, er beurteilt nichts und hat deswegen mit der Angelegenheit nichts zu tun.

Hat der Schuldner Widerspruch erhoben, ist § 184 InsO einschlägig. Lag der vbuH ein Titel zugrunde, muss der Schuldner binnen eines Monats auf Festellung (dass es keine vbuH Forderung ist) klagen, § 184 Abs. 2 InsO, andernfalls gilt der Widerspruch als nicht erhoben. Lag der vbuH kein Titel zugrunde, muss der Gläubiger den Rechtsgrund auf dem Klageweg feststellen lassen. Das kann dann aber auch in der WVP Phase erfolgen. Hierfür ist keine Frist bestimmt.
Jimmy
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#17

30.07.2013, 16:06

Vielen Dank für die Ausführungen.

Ich stelle meinen Fall mal ein wenig genauer da. Ich habe hier einen rechtskräftigen VB vom 07.01.2008. Am 07.06.2011 Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 04.07.2011 Anmeldung zur Tabelle mit vbuH. Am 11.10.2011 Tabellenauszug vom AG erhalten mit Vermerk: "Schuldnerin widerspricht dem Forderungsattribut". Die Forderung an sich ist festgestellt worden. Danach ist nichts mehr veranlasst worden. Letzte Veröffentlichung im Insolvenzverfahren am 29.08.2012, dass nach Ablauf von 6 Jahren die RSB erteilt wird. § 190 InsO trifft in meinem Fall nicht zu.

Mir geht es in der Tat um den Schuldnerwiderspruch der vbuH. Ich möchte nach der WVP vollstrecken. Da wir einen VB haben, ist in dem VB nicht die vbuH festgestellt worden. Ich verstehe das jetzt so, dass der Schuldner nach § 184 Abs. 2 InsO hätte klagen müssen, aber dann ist doch der letzte Absatz des Gerichts falsch oder?
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Anahid
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#18

30.07.2013, 16:50

Nicht der Schuldner muss klagen, sondern der Gläubiger, der behauptet, seine Forderung würde aus unerlaubter Handlung herrühren. Darum ist ein VB gänzlich ungeeignet, um dies festzustellen. Um eine unerlaubte Handlung gerichtlich festzustellen, bleibt nur der Klageweg in Deinem Fall wäre also nachträglich Klage auf Feststellung, dass die Forderung aus dem VB auf eine unerlaubte Handlung beruht, zu erheben.

Guck mal hier, vielleicht hilft Dir das weiter http://www.iww.de/fmp/archiv/prozessrec ... ten-f12312
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Jimmy
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#19

30.07.2013, 17:00

:thx Jetzt ist alles klar. :huepf

Ich dachte schon, ich hätte alles total falsch verstanden. Ich habe zwei Dinge miteinander falsch verknüpft. Das hätte in einem gefährlichen Halbwissen enden können. :pfeif
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