Abrechnung Zustellungen beim Schlussbericht

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InsO-Deluxe
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#1

17.07.2013, 10:42

Hallo zusammen, :wink1

ich brauche dringend Eure Hilfe,

ich habe bisher immer folgende Zustellungen abgerechnet

- Gläubiger / Eröffnungsbeschluss
- Debitoren / Eröffnungsbeschluss
- voraussichtliche Zustellungen x angemeldete Forderungen im SB

Kann mir jemand genauenstens erklären

- welche Aufwandspositionen abgerechnet werden können,
- für welche Zustellungen die Aufwandpositionen abgerechnet werden können? :roll:

Lg und schon mal ein dickes :thx
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Riverside
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#2

17.07.2013, 12:03

Ich habe im Schlussbericht abgerechnet die Gläubiger, die bis zum Schlussbericht aufgefordert wurden, ihre Forderung anzumelden, sowie die jeweils ersten Anschreiben (mit Aufforderung zur Zahlung u.ä.) an Drittschuldner, die bis zum Schlussbericht bekannt waren.

Bei unserem örtlichen Insolvenzgericht habe ich pro Zustellung € 1,70 ansetzen können.

Wenn euer Insolvenzgericht da keinen Pauschalbetrag pro Zustellung gewährt, nimm die Kopierkosten nach GKG, Porto und ca.-Ausgaben für sonstige Aufwendungen (Papier, Briefumschläge etc.) und nimm diesen Betrag für jede Zustellung als Kostenbetrag.
Dracarys!

Nenn mir eine Farbe zwischen 1 und 10. Aber nicht Februar! Das ist kein Land!
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Spargelranger
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#3

17.07.2013, 15:38

Wie rechnen mittlerweile € 2,80 netto pro übertragener Zustellung ab :mrgreen: , vgl. BGH vom 21.03.2013, IX ZB 209/10

Gesondert abrechnen kannst du imho nur die Zustellungen, mit denen du vom Gericht gesondert beauftragt wurdest (z. B. Zustellung EÖB an Gläubiger oder Zustellung besonderer PT an Gläubiger ...) und für die du die Beurkundung der Zustellung zum Gericht übergibst.
InsO-Deluxe
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#4

18.07.2013, 16:47

:thx

Das aber auch jedes InsO Gericht (bzw. jeder Rechtspfleger) andere Beschlüsse zugestellt haben will, selber zustellt oder andere Zustellungskosten bewilligt. :motz
Spargelranger
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#5

18.07.2013, 17:05

Wegen der Bewilligung von Zustellkosten hat der BGH mit der obigen Entscheidung uns ja schon einen Bärendienst erwiesen und dargelegt, dass nicht nur tatsächliche Kosten, sondern auch der Personalaufwand abzudecken ist und dass dafür 2,80€ angemessen sind. Deswegen nicht kleinlich sein, ruhig mal in einen Vergütungsantrag packen und die Entscheidung anführen. Bei meinem "Haupt"Gericht wurden die Zustellauslagen zuletzt von immer mehr Rpfl. von € 1,20 netto auf € 1,00 gekürzt. Meine letzten Vergütungsanträge sind dann mit der "frischen" Entscheidung tatsächlich mit € 2,80 durchgegangen. Es soll auch Kanzleien geben, die 4,00€ abrechnen und damit gut fahren, zumindest an bestimmten Gerichten ;)
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