Insofrage mit unerlaubter Handlung und juristischer Person
Verfasst: 05.07.2013, 15:28
Liebe KollegInnen,
ich brauche mal Eure Erfahrung mit der Anmeldung einer Forderung auch aus vorsätzlich begangener unerlaubten Handlungen im Insoverfahren. Und zwar geht es um Fälle, in denen der Schuldner eine juristische Person ist.
Meine Anmeldung lautete am Anfang so:
"Nach Einschätzung der Gläubigerin handelt es sich bei allen angemeldeten Forderun¬gen um Forderungen auch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durch die XYZ GmbH & Co. KG und/oder der ABC GmbH als Komplementärin und/oder deren Geschäftsführerin/der Kommanditistin Trulla Doof, und zwar aus nachstehenden Gründen: …"
Antwort des Insoverwalters (ohne Rechtschreibkorrektur abgeschrieben):
"… Der Tatsache, dass sie Eure Forderung gegenüber der Schuldnerin als solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gem. § 174 Abs. 2 InsO geltend machen, ist Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person ohne Belang und kann insoweit nicht geprüft werden. Die Bedeutung von "sog. Deliktsforderungen" in Insolvenzverfahren liegt darin, dass Schuldner von einer späteren Restschuldbefreiung gem. § 302 InsO ausgenommen wird. Da allerdings lediglich eine natürliche Person in den Genuss der Restschuldbefreiung gelangen kann, ist die Berufung auf den Zusatz der unerlaubten Handlung in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person unbeachtlich."
Bei Anmeldung der unerlaubten Handlung geht es mir nicht um die Restschuldbefreiung, sondern um gegebenenfalls nach dem Insoverfahren gegen die Firma oder dessen GF/Kommanditist & Co. vorzugehen. Auch wenn das kompliziert werden sollte oder sich nach dem Insoverfahren herausstellen sollte, dass das nichts bringt.
Bei einigen GmbHs habe ich in letzter Zeit auch die Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung angemeldet, und habe keine solche abweisende Post vom Insoverwalter bekommen. Auf einer Plattform von Rechtspflegern habe ich gelesen, dass man den Gläubigern hierzu auch keine Nachricht schicken müsste.
Das passt zusammen mit einer anderen Sachen von mir, bei der Schuldner ebenfalls eine GmbH ist und die Forderung auch aus vbuH angemeldet wurde. Dort habe ich aus der Tabelle einen einfachen Auszug erhalten, auf welchem zwar die Forderung in voller Höhe festgestellt wurde. Aber dass sie auch aus vbuH festgestellt wurde, steht dort nicht, erfolgte also auch nicht. Schuldnerin hatte in keinem der Fälle Widerspruch eingelegt.
Auf einer Plattform hatte ein Anwalt dies zu dem Thema geschrieben:
"… Eine Forderungsanmeldung als Forderung aus unerlaubter Handlung wäre meines Erachtens nur dann in Betracht zu ziehen, wenn gegen die verantwortlichen Vorstände/Geschäftsführer entsprechende Ansprüche durchgesetzt werden sollen. Da eine juristische Person jedoch keine Restschuldbefreiung erlangt, dies jedoch der Hintergrund der Anmeldung einer Forderung aus unerlaubter Handlung ist, macht eine solche Anmeldung nur Sinn, wenn hier eine Präjudiz für ein künftiges Insolvenzverfahren gegen die handelnden Personen und die dann vorzunehmende Forderunganmeldung geschaffen werden soll."
Ganz abgesehen davon, dass der Insoverwalter das m. E. nicht bewerten darf: Denke ich bei meiner Anmeldung auch aus vbuH zu verquer? Oder was kann ich in solchen Fällen gegenüber dem Insoverwalter noch tun/lassen, um doch die Möglichkeit zu haben, später den GF oder Komplementär wegen vbuH in Anspruch nehmen zu können?
Denn es kann doch nicht sein, dass eine juristische Person teils bewusst in die Inso geht, dann vielleicht sogar Masseunzulänglichkeit angezeigt wird, aber der GF & Co. mehr oder minder gleichzeitig eine neue Firma mit der gleichen Tätigkeit gründet, und der Gläubiger nichts bekommt.
Oder, wie in einem anderen Fall, der GF diverse Firmen – juristische Personen und auch nicht im HR eingetragene Einzelhandelsfirmen – betreibt und offenbar Geld zwischen den Firmen hin und her verschiebt. Und der Insoverwalter, dem die Vermutung mit Belegen in der Anmeldung geschildert wurde, scheint offenbar da nicht weiter nachzuforschen.
![Feuer-Smiley :feuer](./images/smilies/feuer.gif)
Ich bin gespannt auf Eure Antworten!
Viele Grüße
PostGretel
ich brauche mal Eure Erfahrung mit der Anmeldung einer Forderung auch aus vorsätzlich begangener unerlaubten Handlungen im Insoverfahren. Und zwar geht es um Fälle, in denen der Schuldner eine juristische Person ist.
Meine Anmeldung lautete am Anfang so:
"Nach Einschätzung der Gläubigerin handelt es sich bei allen angemeldeten Forderun¬gen um Forderungen auch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durch die XYZ GmbH & Co. KG und/oder der ABC GmbH als Komplementärin und/oder deren Geschäftsführerin/der Kommanditistin Trulla Doof, und zwar aus nachstehenden Gründen: …"
Antwort des Insoverwalters (ohne Rechtschreibkorrektur abgeschrieben):
"… Der Tatsache, dass sie Eure Forderung gegenüber der Schuldnerin als solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gem. § 174 Abs. 2 InsO geltend machen, ist Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person ohne Belang und kann insoweit nicht geprüft werden. Die Bedeutung von "sog. Deliktsforderungen" in Insolvenzverfahren liegt darin, dass Schuldner von einer späteren Restschuldbefreiung gem. § 302 InsO ausgenommen wird. Da allerdings lediglich eine natürliche Person in den Genuss der Restschuldbefreiung gelangen kann, ist die Berufung auf den Zusatz der unerlaubten Handlung in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person unbeachtlich."
Bei Anmeldung der unerlaubten Handlung geht es mir nicht um die Restschuldbefreiung, sondern um gegebenenfalls nach dem Insoverfahren gegen die Firma oder dessen GF/Kommanditist & Co. vorzugehen. Auch wenn das kompliziert werden sollte oder sich nach dem Insoverfahren herausstellen sollte, dass das nichts bringt.
Bei einigen GmbHs habe ich in letzter Zeit auch die Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung angemeldet, und habe keine solche abweisende Post vom Insoverwalter bekommen. Auf einer Plattform von Rechtspflegern habe ich gelesen, dass man den Gläubigern hierzu auch keine Nachricht schicken müsste.
Das passt zusammen mit einer anderen Sachen von mir, bei der Schuldner ebenfalls eine GmbH ist und die Forderung auch aus vbuH angemeldet wurde. Dort habe ich aus der Tabelle einen einfachen Auszug erhalten, auf welchem zwar die Forderung in voller Höhe festgestellt wurde. Aber dass sie auch aus vbuH festgestellt wurde, steht dort nicht, erfolgte also auch nicht. Schuldnerin hatte in keinem der Fälle Widerspruch eingelegt.
Auf einer Plattform hatte ein Anwalt dies zu dem Thema geschrieben:
"… Eine Forderungsanmeldung als Forderung aus unerlaubter Handlung wäre meines Erachtens nur dann in Betracht zu ziehen, wenn gegen die verantwortlichen Vorstände/Geschäftsführer entsprechende Ansprüche durchgesetzt werden sollen. Da eine juristische Person jedoch keine Restschuldbefreiung erlangt, dies jedoch der Hintergrund der Anmeldung einer Forderung aus unerlaubter Handlung ist, macht eine solche Anmeldung nur Sinn, wenn hier eine Präjudiz für ein künftiges Insolvenzverfahren gegen die handelnden Personen und die dann vorzunehmende Forderunganmeldung geschaffen werden soll."
Ganz abgesehen davon, dass der Insoverwalter das m. E. nicht bewerten darf: Denke ich bei meiner Anmeldung auch aus vbuH zu verquer? Oder was kann ich in solchen Fällen gegenüber dem Insoverwalter noch tun/lassen, um doch die Möglichkeit zu haben, später den GF oder Komplementär wegen vbuH in Anspruch nehmen zu können?
Denn es kann doch nicht sein, dass eine juristische Person teils bewusst in die Inso geht, dann vielleicht sogar Masseunzulänglichkeit angezeigt wird, aber der GF & Co. mehr oder minder gleichzeitig eine neue Firma mit der gleichen Tätigkeit gründet, und der Gläubiger nichts bekommt.
Oder, wie in einem anderen Fall, der GF diverse Firmen – juristische Personen und auch nicht im HR eingetragene Einzelhandelsfirmen – betreibt und offenbar Geld zwischen den Firmen hin und her verschiebt. Und der Insoverwalter, dem die Vermutung mit Belegen in der Anmeldung geschildert wurde, scheint offenbar da nicht weiter nachzuforschen.
![Feuer-Smiley :feuer](./images/smilies/feuer.gif)
Ich bin gespannt auf Eure Antworten!
Viele Grüße
PostGretel