Regelinsolvenzverfahren-Massebenefiz oder nicht?

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#1

04.06.2013, 00:29

Hallo miteinander,

wir vertreten einen Gläubiger bzgl. seiner Forderung in einem Regelinsolvenzverfahren.
Folgende interessante Fragestellung, welche bislang in der Form noch nie vorkam.
Im Laufe des Insolvenzverfahrens konnte in Erfahrung gebracht werden, dass der Schuldner verschwiegen hat, dass er ein weiteres Konto am Tag der Insolvenzeröffnung eröffnet hat. Dieses Konto hat er nach 6 Monaten gekündigt. Über dieses Konto wurden entsprechende Zahlungsein- und ausgänge abgewickelt, daneben besaß er ein offiziell angegebene Konto.
Der Schuldner ist selbständig, 4 Wochen nach Insolvenzeröffnung erfolgte die Freigabe nach § 35 InsO.
Der Insolvenzverwalter wollte zunächst die Kontenbewegungen nicht prüfen, wir haben dann bei dem Insolvenzgericht eine gerichtliche Verfügung erwirkt, die den Insolvenzverwalter zur Prüfung aufgefordert hat.
Im Prüfbericht des Insolvenzverwalters wird nun 1/3 der Kontenbewegungen detailliert dargestellt, dann aber erfolgt folgende nicht belegte Aussage: "Weiterhin sind auf den Umsatzlisten 21 Positionen mit dem Vermerk Auszahlungen bzw. Geldausgabeautomatzahlungen ersichtlich. Nähere Informationen zu den Auszahlungen konnte der Schuldner angabegemäß nicht mehr erteilen.
Ein Massebenefiz ergibt sich somit nicht."
Bei den detailliert dargestellten Positionen gehen wir mit der Darstellung des Insolvenzverwalters konform, allerdings sind wir der Rechtsauffassung, dass die 21 nicht belegten Positionen sehr wohl ein Massenbenefiz darstellen.
Hattet Ihr schon mal einen derartigen Fall?
Wie seid Ihr dabei weiter vorgegangen?
Ich bin momentan etwas ratlos wie ich weiter vorgehen soll, zumal es diesmal auch erstmalig so ist, dass sich trotz vielfacher Versuche keine Verständigungsbasis mit dem Insolvenzverwalter findet?
Über Ideen wäre ich dankbar.

Viele Grüße
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Pepples
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#2

04.06.2013, 09:07

Wo und was für ein Sachbearbeiter bist Du denn? Antwort bitte per PN an mich.
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#3

06.06.2013, 11:11

Ist geklärt und der Thread damit wieder frei.
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#4

06.06.2013, 11:13

Dann ich noch mal: Wer mich beim Insolvenzgericht aufhängt, kann keinen herzlichen Umgang mehr erwarten. Deshalb am Besten zuerst das Verhältnis zum Insolvenzverwalter enteisen.
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#5

07.06.2013, 10:47

Wir haben den Insolvenzverwalter zuvor 2 x freundlich angeschrieben, als keine Reaktion erfolgte habe zunächst ich versucht ihn telefonisch zu erreichen, er war angeblich immer in Terminen. Ich habe dann sein Sekretariat gebeten, er möge doch bitte zurückrufen, keine Reaktion. Worauf ich meinen Chef die Situation geschildert habe und er hat daraufhin ebenfalls erfolglos versucht ihn zu erreichen, auch da erfolgte kein Rückruf.
Worauf wir einen letzten Brief an Ihn mit Fristsetzung geschrieben haben, wieder keine Reaktion.
Da der Insolvenzverwalter zwischenzeitlich den Schlussbericht ausgefertigt hatte und wir unserem Mandanten verpflichtet sind, haben wir als ultima ratio die gerichtliche Verfügung erwirkt.
Da es sich um ein schriftliches Verfahren handelt und zwischenzeitlich der Beschluss erging, dass für den Schlusstermin neben des Antrages auf Restschuldversagung noch Eingaben anderer Art möglich sind, werde ich nun einen entsprechenden Antrag stellen, die 2/3 unbelegten Positionen als Massebenefiz zu behandlen.
Ich bin gerade dabei eine rechtliche Begründung zu finden, leider habe ich in den Kommentaren bislang bezüglich dieser "speziellen" Fallkonstellation leider noch nicht viel gefunden, ich denke ich werde es mit dem § 81 Inso begründen.
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