Drittschuldnererklärung im Insolvenzverfahren

Hier hinein gehören alle Themen rund um die Insolvenz.
Antworten
Strauchi
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 26
Registriert: 21.10.2008, 12:11
Beruf: Rechtsfachwirtin bzw. Insolvenzsachbearbeiterin
Software: Phantasy (DATEV)

#1

28.03.2013, 09:08

Hallo...ich habe ein Problem. Wir bearbeiten ziemlich viele Insolvenzen, aber dieses Problem hatte ich noch nie.

Bei uns wird der Arbeitgeber des Schuldners immer über das Insolvenzverfahren mit Schreiben und ÜBersendung des Eröffnungsbeschlusses informiert. Des Weiteren weisen wir den Arbeitgeber darauf hin, dass Einkommensbezüge oberhalb der Pfändungsgrenze ab dem Monat der Insolvenzeröffnung in die Insolvenzmasse fallen. WIr fordern den Arbeitgeber zur Abgabe der Drittschuldnererklärung auf.

Jetzt hat ein Arbeitgeber zurückgeschrieben:
" laut § 840 Abs. 2 ZPO muss die Aufforderung zur Erstellung der Drittschuldnererklärung in der Zustellungsurkunde aufgenommen sein. Dies ist bei Ihrem Pfändungsbeschluss nicht der Fall, so dass wir zu keiner Auskunft verpflichtet sind"

Des Weiteren wollen Sie auch noch eine Geldempfangsvollmacht haben, was ja völliger Schwachsinn ist.

Was meint ihr dazu? Muss man jetzt den Eröffnungsbeschluss samt Anschreiben per Gerichtsvollzieher an den Arbeitgeber zustellen?

Danke für Eure Hilfe!
zwergnase_ak
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 3
Registriert: 03.11.2009, 11:04

#2

28.03.2013, 10:14

Ich bin auch bei einem Insolvenzverwalter tätig und habe soetwas noch nicht erlebt!

Ich würde zunächst mit dem RPfl. beim Inso-Gericht Rücksprache halten. Wir haben hier nette RPfl. beim InsoGericht.

Ansonsten den DSch darauf hinweisen, dass Schuldner pfändbare Entgeltanteile mit Datum vom ... gem. § 287 InsO abgetreten hat. Du legst ja quasi eine Abtretung offen, oder sehe ich das jetzt falsch?
Strauchi
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 26
Registriert: 21.10.2008, 12:11
Beruf: Rechtsfachwirtin bzw. Insolvenzsachbearbeiterin
Software: Phantasy (DATEV)

#3

28.03.2013, 10:21

Sehe ich eigentlich auch so...
Benutzeravatar
Kanzleihund
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1716
Registriert: 16.01.2012, 20:55
Beruf: Rechtsanwältin
Software: Phantasy (DATEV)

#4

28.03.2013, 10:55

Kommt darauf an, die Abtretung ist nur für die Wohlverhaltensphase gedacht. Vorher wirkt hinsichtlich des pfändbaren Arbeitseinkommens der Insolvenzbeschlag und § 80 InsO an sich.
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
Antworten