Unterhaltspfändung vs. Insolvenz

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mrsgoalkeeper
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#1

19.03.2013, 09:32

Folgender Sachverhalt:

Schuldner, 1 Kindesunterhaltspflicht, Verdienst 1.200,00 € (also keine pfändbaren Beträge nach 850 c)

Unterhaltpfändung wegen rückständigem und laufendem Unterhalt läuft. Dem Schuldner haben lt. Anweisung des Gerichts 900 € zu verbleiben.

Nun geht der Schuldner in die Insolvenz. Der Arbeitgeber stellt die Zahlungen auf den Pfänder wegen des Insolvenzverfahrens ein.

a) Wegen der Rückstände ist mir das klar, die habe ich zur Tabelle angemeldet. Aber was ist mit dem laufenden Unterhalt? Dieser müsste doch aufgrund der Pfändung vom Arbeitgeber weiterbedient werden. Oder muss ich jetzt einen neuen Pfänder für die Rückstände ab Insoeröffnung geltend machen.

b) Der Schuldner sackt sich also seit Insoeröffnung sein volles Arbeitseinkommen ein. An den Verwalter werden keine Beträge abgeführt, da dieser ja die Unterhaltspflicht berücksichtigt. Unterhalt zahlt der Schuldner aber nicht. Kann ich Versagung der Restschuldbefreiung beantragen?

Ich sag schon mal :thx
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Spargelranger
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#2

19.03.2013, 11:09

a)

Ihr könnt mit dem lfd. Unterhalt als Neuverbindlichkeit in die Differenz zwischen Betrag nach 850c ZPO (mit Berücksichtigung der gegenständlichen Verpflichtung) und dem Selbstbehalt pfänden, da hierauf der Insolvenzbeschlag nicht lastet (da unpfändbares Einkommen). Der PFÜB muss entsprechend gefasst sein und müsste ggf. neu beantragt werden. Durch die damit laufende Zahlung vom Drittschuldner käme der Insolvenzschuldner seiner UH Verpflichtung nach und der TH würde alles nach 850c ZPO bei 1 UH Verpflichtung bekommen (in diesem Falle nichts).

b)

Interessant ist, dass ihr gleichzeitig Insolvenzgläubiger seit. Bis der obige PFÜB ausgebracht ist, würde ich beim Treuhänder nachfragen, wieso nicht die Nichtberücksichtigung der UH Verpflichtung beantragt wird, da der Schuldner auf die UH tatsächlich nicht leistet. Ihr seit als Insogläubiger (die Bevorrechtigung der Verfahrenskosten einmal außen vor gelassen) zwar unmittelbar durch die Nichtzahlung des pf. EK benachteiligt, es ist aber fraglich, ob es für einen Versagungsgrund reicht. Denn hier macht eher der Treuhänder etwas falsch. Sobald dann der PFÜB greift, siehe oben.
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