Rückforderung pfändbarer Anteile nach Zusammenrechnung

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Nicolchen
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#1

07.03.2013, 16:22

Folgendes Problemchen....

Verfahren 2012 eröffnet, Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen beantragt, Gericht hat ca. 4 Monate für den Beschluss gebraucht...

Schuldner wurde aufgefordert, entstandene pfändbare Anteile zurückzuführen... keine Zahlung! Jetzt Verfahren abschlussreif, also SB in Vorbereitung, worauf ich darin hingewiesen habe, dass wir den Schuldner aufgefordert haben nach Zusammenrechnung die pfändbaren Anteile zurückzuführen etc.

Jetzt kommt der Chef und sagt, dass er denkt, dass wir als Treuhänder gar nicht verpflichtet sind nachzuberechnen... Wäre mir aber neu.

Hat da jemand eine Lösung parat oder einen Gesetzestext ??

VIELEN DANK :wink:
Nicolchen
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#2

11.03.2013, 12:24

:( Kann mir keiner helfen ??? :-|
TanjaB.

#3

11.03.2013, 20:33

Was meinst Du genau? Eine Nachberechnung für die Zeit zwischen Verfahrenseröffnung und Beschluss des IG über die Zusammenrechnung? Dann würde ich micht jetzt mal so ganz spontan der Auffassung Deines RA anschließen. Ich würde davon ausgehen, dass die Zusammenrechnung ab Beschluss gilt. Bin mir da aber nicht 100%tig sicher, wie gesagt, nur eine Bauchherausgeschichte.

Oder habe ich die Frage falsch verstanden?
Spargelranger
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#4

12.03.2013, 09:46

Würde ich auch so sehen. Zusammenrechnung erst ab Beschlussfassung. Das ergibt sich nicht direkt aus dem Gesetz, aber aufgrund folgender Überlegung: Wenn man 2 Drittschuldner hätte, bei denen der Schuldner jeweils nur unpfändbares EK verdient, könnte man ohne Beschluss keinen der DS zwingen, einen Betrag X abzuführen. Man müsste hier an den Schuldner herantreten, § 35 I InsO als Grundlage (Neuerwerb = Insolvenzmasse). Der Schuldner könnte hier aber § 36 I InsO einwenden (jedes einzelne Einkommen ist unpfändbar und gehört damit nicht zur Masse). Wenn sich der Schuldner weigert, bleibt letztlich nur der Zusammenrechnungsbeschluss und die Geltendmachung bei den DS.

Nachberechnung kannst du grdsl. beim Schuldner nach Beschlussfassung versuchen. Wenn es dann aber nicht klappt, ist es halt so. Einen Anspruch darauf kann ich im Gesetz nicht ausmachen.

Ansonsten:

Im SB würde ich einfach schreiben, dass nach Beschlussfassung abgeführt wurde. Wenn schonmal ggü. dem Gericht erwähnt wurde, dass ggü. dem Schuldner der Zeitraum vor dem Beschluss geltend gemacht wurde, würde ich einfach sagen, dass keine Zahlung erfolgte und - als Anhaltspunkt für die Gläubiger - hierin möglicherweise ein Versagungsgrund gem. § 290 I Nr. 4 InsO begründet ist.
Nicolchen
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#5

12.03.2013, 11:58

Ja, im Januar 2012 haben wir die Zusammenrechnung beantragt, die dann aber erst im April 2012 mit Beschlus stattgegeben wurde...

Vom Schuldner zurück gefordert haben wir allerdings Februar und März 2012, also noch bevor der Zusammenrechnungsbeschluss hier war...

Ich dachte bzw. habe gehofft meinem Chef eine gesetzliche Grundlage hierfür liefern zu können, dass wir in so einem Fall nicht verpflichtet sind, pfändbare Anteile vor Zusammenrechnungsbeschluss zurückzufordern...

Ich werde nochmal mit dem Chef sprechen... aber ich denke ich habe im SB alles richtig gemacht, also darauf hingewiesen, dass wir zurückgefordert haben, der Schuldner allerdings keine Beträge gezahlt hat.

Danke für Eure Antworten !! :thx
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