Frage zu Abrechnung WVP

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TanjaB.

#1

05.03.2013, 21:36

Mir wurde beigebracht, dass ich bei der Abrechnung der Wohlverhaltensperiode pro Jahr immer 100 Euro abrechne, zzg. Auslagen von pauschal 10 %.
Nun habe ich festgestellt, dass wir bei einer Verteilung an mehr als 5 Gläubiger auch 50 Euro mehr abrechnen können (wurde mir bislang nicht gesagt, hat offenbar niemand gewußt). Im Gesetz finde ich aber nichts zu dieser 10 % Auslagenpauschale, sondern nur, dass die tatsächlichen Auslagen abgerechnet werden. unsere 10 % hat "unser" Insolvenzgericht allerdings auch bislang nie moniert.

Mir stellt sich jetzt aber die Frage, wie ihr das handhabt mit den tatsächlichen Auslagen? Wird für jedes Schreiben das Porto in der Akte notiert? Was ist mit Kopien, z. B. für Gehaltsabrechnungen die hereingericht und kopiert werden müssen?
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Kanzleihund
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#2

05.03.2013, 21:39

Wie rechnen EUR 100 + 19 ab und aus die Maus.
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TanjaB.

#3

05.03.2013, 21:42

:thx
Du bist aber flott....ich dachte, ich sei die einzige, die zu dieser Uhrzeit hier unterwegs ist....

Ich stell es mir auch sehr aufwendig vor, wenn ich die tatsächlichen Auslagen nachverfolgen will.

Aber die 50 Euro mehr rechnet ihr schon ab, wenn an mehr als 5 Gläubiger verteilt wurde, oder?
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#4

05.03.2013, 22:00

Ich glaube nicht, muss ich aber mal die zuständigen Sachbearbeiter fragen. Ich bin mehr der IN-Bearbeiter (WVP ist auch dort extra) und das Anfechtungs-Hans'l. Im Übrigen bin ich allzeit bereit, arbeite meist so bis 21.30 Uhr. Jetzt schnuffel ich aber durch verschiedene Internetforen.
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#5

05.03.2013, 22:29

Bei uns werden die Erhöhung bei Verteilung nach Gläubigerzahl (wenn einschlägig), aber keine Auslagen abgerechnet.

Die tatsächlichen Auslagen (Kopien, Porto o. ä.) lohnen sich denke ich nicht. Das kann ja je Verfahren nicht viel sein. Da wäre der Erfassungsaufwand wohl höher, als das, was effektiv rum kommt. Lieber die 10% Pauschale, die im Übrigen auch im Gesetz § 8 Abs. 3 InsVV normiert ist. § 10 InsVV legitimiert die Abrechnung der Auslagen, wie im eröffneten Verfahren. Nach § 8 Abs. 3 InsVV hat man dann die Wahl zwischen Pauschale und tatsächlichen Auslagen.
TanjaB.

#6

06.03.2013, 13:58

Ah, vielen Dank, nun weiß ich auch wo ich die Auslagen finde.


Danke für Eure Antworten. Hab mit Chef gesprochen, wir werden zukünftig mal die 50 Euro mehr berechnen, wenn denn an mehr als 5 Gläubiger verteilt wurde, und die Auslagenpauschale weiter berechnen.

:thx
Glögle
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#7

06.03.2013, 14:39

Das mit der Auslagenpauschale haben wir bislang auch so gehandhabt und wurde vom Insolvenzgericht auch anerkannt - wobei sogar 15 % anerkannt wurden.

Vor wenigen Tagen erhielten wir jedoch vom hiesigen Insolvenzgericht (Freiburg/Brsg.) folgende Info: Der Bezirksrevisor hat darauf hingewiesen, dass bei der Festsetzung der Vergütung des Treuhänders einschl. der Vorschüsse nach § 16 Abs. 1 bzw. Abs. 2 keine Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 gegen die Staatskasse festgesetzte wrden kann, § 16 verweist gerade nicht auf § 8 Abs. 3.

Beim hiesigen Insolvenzgericht sind deshalb ab 01.03.13 Auslagen nach § 16 Abs. 1 S. 3 InsVV einzeln anzuführen und zu belegen. Und wegen der Einheitlichkeit gilt dies nicht nur für Verfahren, bei denen eine Festsetzung gegen die Staatskasse erfolgt, sondern auch bei Entnahme aus der Masse.

Das heißt für uns, ab sofort wieder Porto und Telefongebühren notieren. :motz
Zuletzt geändert von Glögle am 06.03.2013, 17:02, insgesamt 1-mal geändert.
TanjaB.

#8

06.03.2013, 16:51

Man hat ja auch sonst so gar nichts zu tun.... :roll: Dann will ich mal hoffen, dass dieser Kelch noch lange an mir vorübergeht.
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