Forderung für den Ausfall festgestellt; was will Treuhänder?

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grommelie
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#1

11.02.2013, 13:18

Hallo an euch Insolvenzspezis,

wir haben eine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren angemeldet, die für den Ausfall festgestellt worden ist, nachdem weit vor Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners eine Sicherungshypothek auf dessen Grundbesitz eingetragen worden ist. Hierauf zahlt die Tochter aktuell Raten.

Der Treuhänder möchte zudem von uns bis heute wissen, wie hoch sich der endgültige Ausfall beziffert. Ich weiß damit nicht recht weiter, habe aber schon einmal rumgesucht. Demnach habe ich es so verstanden, dass, wenn der Grundbesitz veräußert worden wäre, man nur die Differenz zwischen den Zahlungen auf die Sicherungshypothek und der Forderung selbst als Ausfall zur Tabelle anmelden kann. Richtig?

Die Sicherungshypothek ist über knapp 900,00 € eingetragen worden, aktueller Forderungsstand ist bei 1.300,00 €. Die Ratenzahlungen der Tochter sind bislang auf weiter entstandene Kosten, z. B. GV-Kosten (alles aus der Zeit vor InsO) verrechnet worden. Ist das überhaupt richtig oder hätte ich aufgrund der Insolvenzeröffnung diese Zahlungen auf die Sicherungshypothek verrechnen müssen?

Der Grundbesitz ist nicht veräußert worden. Kann ich der Treuhänderin also einfach mitteilen, dass der gesamte, seinerzeit angemeldete Betrag als endgültiger Ausfall herangezogen werden soll?

Danke für Eure Hilfe
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Kanzleihund
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#2

11.02.2013, 17:16

Man man man Du kannst natürlich Fragen stellen.

Also es geht in der Sache doch erst einmal darum, dass Du, wenn der Ausfall nicht richtig beziffert wird, zweimal Zahlungen bekommst. Einmal von der Tochter und einmal auf die Insolvenzquote (die es hier sicherlich nicht geben wird, aber wir machen das ganze Brim-Bam-Porium trotzdem :cry: :motz ). Zweimal Zahlungen sind ganz furchtbar bäh und dürfen nicht sein. Deshalb sollst Du bitte mitteilen, wieviel Geld Du schon bekommen hast (einfach) und wieviel Geld Du zukünftig noch bekommen wirst (schwierig, denn die Tochter könnte heute noch die Zahlungen einstellen).

Dann wird es für den Außenstehenden völlig wirr. Kommst Du darauf, dass Du zukünftig vielleicht noch Zahlungen auf Dein Sicherungsrecht bekommst, musst Du Dich entscheiden. Bezüglich dieses Betrags musst Du entweder auf Dein Sicherungsrecht verzichten oder auf die Quote. In Fällen, wo es keine oder eine geringe Quote gibt, rate ich immer, lieber auf die Quote als auf das Sicherungsrecht zu verzichten. Denn aus diesem läßt sich in der Regel mehr machen. In diesem Fall bitte mitteilen, dass die Restforderung für den Ausfall festgestellt bleiben soll. Dann Quote adé, aber weitere Möglichkeit, das Sicherungsrecht geltend zu machen.

Was die Verrechnung angeht, wenn die Tochter keine Tilgungsbestimmung auf die dingliche (Haupt-)Forderung getroffen hat, ist Deine Vorgehensweise völlig okay. Dann sind der Treuhänderin nur diejenigen Zahlungen mitzuteilen, die auf Hauptforderung und vor Insolvenzeröffnung angefallenen Kosten verrechnet wurden.
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
grommelie
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#3

11.02.2013, 17:19

Ich versteh´s, ich versteh´s :thx

Ein kleiner Schritt für die Menschheit, ein riesiger für mich :huepf
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