Restschuldbefreiung

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abbigail2406
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#1

06.02.2013, 08:55

Guten Morgen,

wir haben hier ein Insolvenzverfahren das am im Februar 2009 eröffnet wurde.
Es wurde jetzt abgeschlossen und wir haben ca. 400,00 € bekommen.
Jetzt gibt es einen Beschluss, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er für die Zeit von 6 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 InsO oder § 298 InsO nicht vorliegen.

So.. §§ hab ich mir angeschaut.

Was mache ich jetzt wegen unserer (recht hohen) Restforderung?
Kann ich in den 6 Jahren nochmal eine ZV einleiten?
Denn wenn er Restschuldbefreiung bekommt, kann er ja nur noch "freiwillig" zahlen, ZV ist nicht mehr möglich (so habe ich es verstanden).

Wie würdet Ihr jetzt vorgehen?

Wir stehen auch im Grundbuch bei einem Grundstück drin. Das hat eine Bank schon ein paar Mal versucht zu versteigern. Jetzt wurde das Verfahren aber aufgehoben, weil dreimal die einstweilige Einstellung bewilligt wurde... (Versteigerung lohnt sich als nicht.).

Danke vorab!!
Pitt
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#2

06.02.2013, 10:19

Wenn es sich um keine von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung (§ 302 InsO) handelt, kann nach erteilter Restschuldbefreiung keine ZV mehr erfolgen. Auch innerhalb der Wohlverhaltensphase ist dem Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der ZV versperrt. Der Schuldner hat seine über den Pfändungsfreibetrag liegenden Einkünfte nur an den Treuhänder abzuführen, der dann - nach Abzug der Verfahrenskosten - eine quotenmäßige Verteilung an die Insolvenzgläubiger vornimmt. Dagegen ist für sog. "Neugläubiger" die ZV auch innerhalb der Wohlverhaltensphase möglich, wobei die Schuldner i. d. R. darauf achten, während der Wohlverhaltensphase unterhalb des Pfändungsfreibetrages zu bleiben.
Sollte die Restschuldbefreiung verwehrt werden, könnte die ZV weiterbetrieben werden.
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schneewittchen1984
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#3

06.02.2013, 10:21

Pitt hat geschrieben:Wenn es sich um keine von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung (§ 302 InsO) handelt, kann nach erteilter Restschuldbefreiung keine ZV mehr erfolgen. Auch innerhalb der Wohlverhaltensphase ist dem Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der ZV versperrt. Der Schuldner hat seine über den Pfändungsfreibetrag liegenden Einkünfte nur an den Treuhänder abzuführen, der dann - nach Abzug der Verfahrenskosten - eine quotenmäßige Verteilung an die Insolvenzgläubiger vornimmt. Dagegen ist für sog. "Neugläubiger" die ZV auch innerhalb der Wohlverhaltensphase möglich, wobei die Schuldner i. d. R. darauf achten, während der Wohlverhaltensphase unterhalb des Pfändungsfreibetrages zu bleiben.
Sollte die Restschuldbefreiung verwehrt werden, könnte die ZV weiterbetrieben werden.
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#4

06.02.2013, 11:22

Ergänzung: Bei Erteilung der Restschuldbefreiung könnte die Zwangsversteigerung weiter betrieben werden, § 301 Abs. 2. InsO.
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abbigail2406
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#5

06.02.2013, 21:51

Ah.. OK. Ja, die Frage klingt evtl. simpel.. aber ich habe nicht soo viel mit Insolvenzen zu tun.
Für gewöhnlich machen wir eh nen Haken an die Sache, wenn ein Insolvenzverfahren eröffent wird.

Mh, dass das Insolvenzverfahren gem. § 200 InsO aufgehoben wurde und wir schon eine Quote ausgezahlt bekommen haben, spielt bei dem Ganzen keine Rolle, oder?

Also können wir eigentlich nur abwarten bis die sechs Jahre rum sind.
Pitt
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#6

07.02.2013, 07:48

Derzeit könnt Ihr nur abwarten, ob der Insolvenzschuldner seinen Verpflichtungen (z. B. Erwerbsobliegenheit, Information des Treuhänders über seine Einkünfte, Auskehr der pfändbaren Beträge an diesen) ordnungsgemäß nachkommt. Falls nicht, kann man beantragen, dass die Restschuldbefreiung am Ende nicht gewährt wird.
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#7

07.02.2013, 10:59

OK. Können wir das jetzt schon beantragen?
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#8

07.02.2013, 11:06

Nein (§§ 289, 290 InsO). Der Insolvenzgläubiger hat außerdem die Umstände, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen ggü. dem Insolvenzgericht glaubhaft zu machen.
abbigail2406
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#9

08.02.2013, 14:35

Gut. Danke!
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