Haftbefehl an Insolvenzverwalter?

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Taaari
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#1

20.01.2013, 21:10

Huhu,

ich habe momentan eine Akte auf dem Tisch, wo zwar keine Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle angemeldet werden soll (der Insolvenzverwalter will das noch nicht), aber ich soll eine Kopie des Titels + aktuelle Forderungsaufstelllung dort vorab hinschicken. Jetzt habe ich in der Akte noch einen Haftbefehl gefunden. Müsste dieser ebenfalls in Kopie an den Insolvenzverwalter?

In der Sache hat es bereits einen Haftauftrag gegeben, aber da war das Insolvenzverfahren schon eröffnet (was wir erst durch den Antrag erfahren haben) und deswegen wurde der Antrag auch zurückgewiesen.
Jupp03/11

#2

20.01.2013, 21:21

Taaari hat geschrieben:Huhu,

ich habe momentan eine Akte auf dem Tisch, wo zwar keine Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle angemeldet werden soll (der Insolvenzverwalter will das noch nicht) :?: , aber ich soll eine Kopie des Titels + aktuelle Forderungsaufstelllung dort vorab hinschicken. Jetzt habe ich in der Akte noch einen Haftbefehl gefunden. Müsste dieser ebenfalls in Kopie an den Insolvenzverwalter?

In der Sache hat es bereits einen Haftauftrag gegeben, aber da war das Insolvenzverfahren schon eröffnet (was wir erst durch den Antrag erfahren haben) und deswegen wurde der Antrag auch zurückgewiesen.
Taaari
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#3

20.01.2013, 21:23

? habe ich mir die Antwort bereits selbst gegeben? Oder wie soll das jetzt gemeint sein?
Jupp03/11

#4

20.01.2013, 21:27

Aus welchem Grund sollte eine Forderung bei einem eröffneten Verfahren nicht angemeldet werden?
Taaari
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#5

20.01.2013, 21:30

Das hatte der Insolvenzverwalter so geschrieben (zu gegebener Zeit kriegen wir die Tabelle zur Forderungsmeldung)... deswegen soll eben erst der Titel in Kopie + Forderungsaufstellung dort hin. Müsste der Haftbefehl in Kopie dort nun auch hin?
Jupp03/11

#6

20.01.2013, 21:32

Ich würde ihn mit hinschicken und zwar bei einem eröffneten Verfahren im "Original".
Taaari
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#7

20.01.2013, 21:35

und jetzt noch nicht?
Jupp03/11

#8

20.01.2013, 21:39

Nach Beitrag 1 ist das Verfahren eröffnet.
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Kanzleihund
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#9

20.01.2013, 22:42

Der Haftbefehl dient doch nur dazu, die hierfür angefallenen Kosten zu belegen. Kosten die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallen, sind aber wegen Par. 38 InsO keine Insolvenzforderungen. Nur solche können zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Formelle Forderungsanmeldung erfolgt erst nach Verfahrenseröffnung. Wir bitten aber manchmal schon vorab um die Bekanntmachung der Forderungen, weil wir oft vorab gegenüber dem Insolvenzgericht zur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Stellung nehmen müssen. Ist auch für Euch von Vorteil. Gläubigern, die wir kennen, wird der Eröffnungsbeschluss zugestellt.
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
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