Einstellung nach § 211 InsO

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LaLa***
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#1

17.12.2012, 16:21

Hallo,

ich habe folgenden Fall:
Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.12.2007, Masseunzulänglichkeitsanzeige Ins-Verwalter am 23.02.2010, Schlusstermin am 19.09.11 (keine verteilungsfähige Masse), Ankündigung Restschuldbefreiung am 21.09.2011 sowie Einstellung des Verfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 211 InsO.

Wir vertreten einen Neugläubiger. Kann ich also für den Neugläubiger bereits jetzt vollstrecken oder muss ich die Wohlverhaltensphase abwarten?
Verfügt der Schuldner nach Einstellung gem. § 211 InsO wieder über sein Vermögen oder nicht?
tiko73

#2

17.12.2012, 20:00

Für Neugläubiger gilt kein Vollstreckungsverbot - es ist aber sinnvoll, hierauf den GV gesondert hinzuweisen, da man sonst erfahrungsgemäß einfach die Unterlagen mit Hinweis auf die Inso zurückbekommt :-)

Deine zweite Frage kann ich dir leider nicht beantworten.
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Kanzleihund
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#3

17.12.2012, 20:54

Nach jeder Beendigung des Insolvenzverfahrens kann ein Schuldner wieder über sein Vermögen verfügen. (§ 211 InsO sagt, dass der Insolvenzverwalter genügend Masse hatte, um die Verfahrenskosten zu bezahlen, nicht aber andere Kosten, wie ihm aufgedrückte Löhne und Mieten etc.). Nur sollte der Insolvenzschuldner - zumindest für einige Zeit nach dem Insolvenzverfahren - gar kein Vermögen mehr besitzen. Und wenn, dann ist es meist so wertlos, dass der Insolvenzverwalter schon keine Möglichkeit gesehen hat, dieses zu versilbern. Und Insolvenzverwalter sind echt harte Hunde.
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
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