Schuldner arbeitet Teilzeit regelmäßig Mehrarbeit

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strange
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#1

12.11.2012, 16:09

Hallo,

ein Schuldner in der WVP arbeitet Teilzeit (110 h pro Monat) für ein Gehalt von ca. 1.200,00 brutto. Nun tauchen regelmäßig Mehrstunden auf, die teilweis bis zu mehr als 500,- € monatlich betragen, bei denen mir § 850 a Abs. 1 regelmäßig keine pfändbaren Beträge mehr lässt. Kann ich dem entgegentreten? Gibt es Entscheidungen, wenn regelmäßig Mehrarbeit nicht mehr Mehrarbeit, sondern regelmäßige Arbeitszeit sind? Der Schuldner arbeitet ja nur Teilzeit, obwohl Vollzeit möglich wäre (keine Unterhaltsberechtigten).

Danke vorab für Denkanstöße

strange
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Thomas Manegold
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Lunashine
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#2

13.11.2012, 09:50

Seid Ihr Treuhänder/InsVerw oder Gläubiger?

Wie viele Unterhaltspflichten gibt es?
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strange
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#3

13.11.2012, 12:05

Hallo Lunahine,

wir sind Treuhänder und es gibt keine UBs
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Thomas Manegold
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#4

13.11.2012, 14:50

Ihr als TH hast keine Handhabe. Schreibe es einfach mit in Deine Berichte. Ob ein Gläubiger hiergegen was macht (evtl. wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger o. Ä.), ist dann eine andere Sache.

Der TH ist ein unabhängiges und unvoreingenommenes Organ zwischen InsG, Gläubiger und Schuldner...
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strange
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#5

13.11.2012, 19:02

Das ich keinen Versagungsantrag stellen kann, weiß ich.

Was ich suche ist eine plausible Erklärung, dass die Überstunden vorliegend nicht dem Pfändungsschutz des § 850 a ZPO unterliegen. Was ich gefunden habe ist, dass Überstunden bei Teilzeitarbeitsverhältnissen nicht gleich Mehrarbeit i. S. v. § 850 a ZPO sind. Mein Zöller ist aber etwas dünn an der Stelle, sagt nur sinngemäß, dass als Mehrarbeit die über die im Betrieb übliche Arbeitszeit hinausgehend geleistete Arbeit ist. Wenn jmd. Teilzeit arbeitet, sonst aber im Betrieb eigentlich 40 Stunden üblich sind, ist Mehrarbeit nur, wenn auch mehr als 40 Stunden gearbeitet wurden.

Ich bräuchte eine gute Quelle oder eine Entscheidung dazu. *nixmehrfind*

:wink2
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Thomas Manegold
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#6

14.11.2012, 14:37

Verstehe nach wie vor nicht das Problem, warum Du das wissen musst/willst. Denn Ihr habt ja den Arbeitgeber angeschrieben. Somit ist der in der Haftung, falls etwas falsch abgerechnet wurde.

Ich hätte den Sachverhalt (regelmäßige Mehrarbeit bei Teilzeit bis hin zur Vollzeitarbeit) mit in den Berichten aufgenommen. Ob und was die Gläubiger daraus machen, ist doch deren Sache..
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strange
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#7

15.11.2012, 11:38

der Treuhänder hat dafür zu sorgen, dass der Drittschuldner alle pfändbaren Beträge ordnungsgemäß abführt, er hat dazu auch entsprechende Anträge nach § 850 ff. ZPO sind zu stellen...
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Thomas Manegold
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#8

16.11.2012, 09:31

Hast du schon einmal unter dem Stichwort verschleiertes Einkommen gesucht?
Ist jetzt nur eine spontane Idee.

Gruß sati
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#9

16.11.2012, 12:13

War meine erste Überlegung, aber § 850 h ZPO passt nicht wirklich. Es ist ja kein verdecktes Einkommen vorhanden... Der Knackpunkt liegt mE in der Definition von Mehrarbeit.
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Thomas Manegold
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