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Verfahrensunterbrechung § 240 ZPO

Verfasst: 05.11.2012, 18:00
von Farina
Wir vertreten einen Arbeitnehmer gegen eine GbR im Klagverfahren. Über das Vermögen der GbR ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden; Prozess gemäß § 240ZPO unterbrochen. Forderung ist angemeldet. Es haften ja auch die Gesellschafter. Verfügt jemand über ein Urteil, wonach wir das Verfahren gegen die Gesellschafter - trotz § 93 Inso - fortsetzen können!!!

HILFE!!!!

Re: Verfahrensunterbrechung § 240 ZPO

Verfasst: 05.11.2012, 21:30
von Jupp03/11
Was wurde denn eingeklagt?

Re: Verfahrensunterbrechung § 240 ZPO

Verfasst: 06.11.2012, 01:06
von Kanzleihund
Meines Erachtens gibt es keine Möglichkeit Par. 93 InsO zu umgehen. Prüft lieber den Insolvenzgeldanspruch. Da laufen Ausschlussfristen!

Re: Verfahrensunterbrechung § 240 ZPO

Verfasst: 06.11.2012, 08:27
von Farina
Der AN hat weitere Forderungen, die über das Insolvenzgeld hinausgehen, u.a. Urlaubsabgeltungsansprüche, offene Lohnforderungen, Überstunden in 5-stelliger Höhe. Wäre ja möglich, dass es trotz des § 93 Inso schon mal jemand ausprobiert hat?? :thx

Re: Verfahrensunterbrechung § 240 ZPO

Verfasst: 06.11.2012, 08:40
von Kanzleihund
Lass es!

Re: Verfahrensunterbrechung § 240 ZPO

Verfasst: 09.03.2018, 12:39
von Jenna
Hallo ihr Lieben!
Ich muss das Thema noch mal aufgreifen.

Folgendes Problem:
Wir führen seit Längerem einen Zivilprozess und nun hat der Gegner Insolvenz angemeldet – und das dem Gericht erst mal verschwiegen.

Es fand ein Termin statt und wir haben uns über ein Versäumnisurteil gefreut. Da das Verfahren schon vor dem Termin hätte unterbrochen werden müssen, ist das VU jetzt nichtig.

Was mach ich denn jetzt? :panik

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand? Geht das? Eigentlich ist da ja nur für Notfristen gedacht und WIR haben ja auch nichts versäumt. Sind nur richtig schön vorgeführt worden…

Ich bin dankbar für jede Idee....

Re: Verfahrensunterbrechung § 240 ZPO

Verfasst: 09.03.2018, 13:06
von mücki
Was soll denn ein Wiedereinsetzungsantrag bringen? Ein trotz Unterbrechung des Verfahrens ergangenes Urteil ist nicht nichtig, sondern mit den entsprechenden Rechtsmitteln anzugreifen (schau mal hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 42fde82e45

Ihr könnt jetzt nur noch die Forderung schnellstmöglich beim Insolvenzverwalter anmelden. Selbst wenn keine Rechtsmittel eingelegt werden sollten, würde das VU zwar Rechtskraft erlangen, ihr könntet damit dann aber trotzdem nur die Forderung anmelden und nicht mehr gegen die Schuldnerin vollstrecken.

Re: Verfahrensunterbrechung § 240 ZPO

Verfasst: 09.03.2018, 14:49
von Jenna
Lieben Dank! :knutsch

Es ist nicht nichtig? Dann hab ich den Zöller wohl falsch verstanden.
Der Gegner hat mit seiner Mitteilung über die Insolvenz natürlich gewartet, bis die Anmeldefrist angelaufen war.

Ich denke jetzt eher an eine Strafanzeige wegen Betrug.
Dem Gläubiger hilft das nur leider nicht.

Re: Verfahrensunterbrechung § 240 ZPO

Verfasst: 09.03.2018, 18:25
von Sonnenblume1804
Du kannst Eure Forderung trotzdem noch anmelden. Die Anmeldung ist bis zum Ablauf des Schlusstermins (wenn InsO-Verwalter die Schlussunterlagen einreicht) möglich. Es ist also überhaupt nicht schlimm, wenn die Frist im Eröffnungsbeschluss abgelaufen ist. Allerdings wird Eure Forderung dann in einem sogenannten nachträglichen Prüfungstermin geprüft und das kostet Euch 20,00 Euro.

Also schnell Eure Forderung noch anmelden.

Darüber hinaus, wenn Eure Forderung dann festgestellt wird, könnte man evtl. über einen Antrag auf Versagung der RSB nachdenken.

LG :-)

Re: Verfahrensunterbrechung § 240 ZPO

Verfasst: 11.03.2018, 20:39
von paralegal6
Betrug greif auf schonmal nicht. Voraussetzung:
Nach § 263 StGB macht sich strafbar: „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
Das steht in jedem Thread, man muss sich als Gläubiger regelmäßig im Internet informieren. Ansonsten wie Sonnenblume.