Folgendes Problem:
Wir haben als InsOVerwalter eine Verwertung durchgeführt mit einem Erlös von 12.000 €.
Gläubiger A hat eine angemeldete Forderung mit Absonderungsrecht i.H.v. 8.000 €
Gläubiger B hat eine angemeldete Forderung mit Absonderungsrecht i.H.v. 3.000 €
Zuerst ziehe ich die Massekostenbeiträge § 171 InsO ab, 4 % und 5 %.
Zu verteilender Verwertungserlös (an die zwei Gläubiger) wäre dann 10.920 EUR
Und dann würde Gläubiger A aber die komplette Forderung bezahlt bekommen, während Gläubiger B nur einen Teil bekommt. D. h. Gläubiger A bekommt die Pauschalen § 171 InsO gar nicht in Abzug.
Hat dann Gläubiger B einfach "Pech gehabt" oder wie?
Zwei absonderungsberechtigte Gläubiger und Massebeiträge
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Evtl. Umsatzsteuer nicht vergessen!
Haben die Gläubiger eine Rangfolge oder Gleichrang. Je nach dem ist nämlich auszukehren.
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"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
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Umsatzsteuer hab ich der Einfachheit halber weggelassen
(Die Abführung ist natürlich klar)
In dem Fall hat Gläubiger A auch tatsächlich Vorrang.
Aber die Frage ist eben, ob die beiden Gläubiger nicht anteilig jeweils zur Hälfte die Massebeiträge zahlen müssen. Wenn ich zuerst A bediene, erhält A seine komplette Forderung beglichen, während B quasi alleine die Massebeiträge zahlen muss.
(Die Abführung ist natürlich klar)
In dem Fall hat Gläubiger A auch tatsächlich Vorrang.
Aber die Frage ist eben, ob die beiden Gläubiger nicht anteilig jeweils zur Hälfte die Massebeiträge zahlen müssen. Wenn ich zuerst A bediene, erhält A seine komplette Forderung beglichen, während B quasi alleine die Massebeiträge zahlen muss.
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Bei der Umsatzsteuer ist der Einbehalt klar; nicht aber die Abführung. Bei Masseunzulänglichkeit wird einbehalten und trotzdem nicht abgeführt *klugscheiss*
Im Gleichrang würde ich zunächst die vollen Kostenbeiträge einbehalten und dann anteilig verteilen. Hier also 3/11 zu 8/11. Bei Vor-und Nachrang würde ich dem erstrangigen mehr Kosten zuordnen.
Im Gleichrang würde ich zunächst die vollen Kostenbeiträge einbehalten und dann anteilig verteilen. Hier also 3/11 zu 8/11. Bei Vor-und Nachrang würde ich dem erstrangigen mehr Kosten zuordnen.
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Verstehe ich jetzt nicht; ich denke, wir haben einen Gleichrang1985 hat geschrieben:Ist ja in diesem Fall dann so...
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Dann trägt er auch vorrangig die Kostenpauschalen. Zu dem Thema gibt es so gut wie keine Literatur und null Rechtsprechung. Ich würde es aber so machen, dass Derjenige, der allein oder überwiegend am Verwertungserlös partizipiert, auch allein bzw. überwiegend (je nachdem wie hoch sein Anteil am Gesamtverwertungserlös ist) die Kosten trägt.
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Ich würde auch dem vorrangigen Gläubiger (hier A) die Pauschalen in Abzug bringen, allerdings erhält der Gläubiger trotzdem seine komplette Forderung befriedigt, weil der Verwertungserlös so hoch war. Also "trägt" folglich B (also der nachrangige) die Pauschale, weil dieser "weniger" Befriedigung aus der Absonderung erhält.
Schwierig zu erklären, ich hoffe, man versteht mich
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